Weil eine Mitgesellschafterin bei der Gründung der GmbH verhindert war, schickte sie ihren Vater zum Notar, um in Vertretung für sie die Formalitäten zu erledigen und insbesondere die notwendigen Unterschriften zu leisten. Die Zeit drängte, weil die Arbeitnehmer und die Aufträge einer anderen GmbH übernommen werden sollten. Später genehmigte sie dann das Handeln Ihres Vaters.
Formal lief alles korrekt ab und trotzdem verklagte sie den Notar auf Schadenersatz. Denn die Aufträge waren nicht das Papier wert, auf dem sie standen. Die Gesellschafter der neu gegründeten GmbH zahlten nicht nur drauf, die GmbH wurde letztlich sogar insolvent. Vom Notar verlangte die Mitgesellschafterin Schadenersatz, weil er versäumt habe, über die Haftungsrisiken aufzuklären, die mit der Gründung einer GmbH verbunden sind. Dazu jetzt der Bundesgerichtshof: Der Notar hatte lediglich die Unterschriften des Vaters der Mitgesellschafterin zu beglaubigen. Bei einer bloßen Beglaubigung trifft den Notar lediglich eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Und zu einer Rechtsberatung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az: III ZR 63/04).