Als „ausreichend abgesichert“ sollen nur die Altersvorsorgeleistungen gelten, die gegen eine drohende Insolvenz abgesichert sind. Nach §851c Abs. 1 Zivilprozessordnung sind Ihre Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder sonstige Altersvorsorgen vor der Pfändung geschützt, wenn:
- das angesparte Kapital ausdrücklich und unwiderruflich für den Zweck der Altersvorsorge eingezahlt wird/wurde;
- die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenalters oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente an Sie gezahlt werden;
- eine Auszahlung oder Leistung vor dem 60. Lebensjahr ausgeschlossen ist (eine Ausnahme gilt bei Berufsunfähigkeit);
- die Altersvorsorge außer an den Versicherten nur an Hinterbliebene als Leistungsberechtigte gezahlt werden darf;
- der Vertrag für die Altersvorsorge zweckgebunden ist. Sie dürfen also über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügen, sie weder abtreten noch verpfänden;
- bei der Altersvorsorge die Zahlung einer Kapitalleistung nicht vereinbart ist (Ausnahme ist die Zahlung im Todesfall des Versicherten im Rahmen der Hinterbliebenenvorsorge).
Tipp: Um Ihre Altersvorsorge für den Fall einer Insolvenz zu schützen, hat der Gesetzgeber eine jährliche Pfändungsfreigrenze festgelegt, die nach Lebensalter gestaffelt ist. Danach kann ein 18-jähriger Unternehmer in Insolvenz bis zu 2.000 € jährlich für seine Altersvorsorge abziehen. Einem 60-jährigen Unternehmer in Insolvenz stehen sogar bis zu 9.000 € Abzug zu. Die Gesamtsumme des für die Altersvorsorge angesparten Geldes darf 238.000 € nicht überschreiten.