OLG Celle: Gebühren völlig überhöht
Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass es in Wirklichkeit nur darum geht, die angeschriebenen Unternehmer "abzukassieren".
Sehr beliebt ist es, die Internetauftritte der Unternehmer unter die Lupe zu nehmen und sie dann wegen auch noch so geringfügiger Verstöße gegen die Impressumspflicht auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Besonders ärgerlich in diesen Fällen: Die eingeschalteten Rechtsanwälte setzen den Gegenstandswert, nach dem deren Gebühren berechnet werden, extrem hoch - und wie sich immer wieder zeigt - völlig überhöht an. Damit dürfte es jetzt vorbei sein.
Denn das OLG Celle hat dieser "Abzocke" jetzt endlich einen Riegel vorgeschoben.
Laut OLG Celle ist der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten im Internet wie z. B. im Internet-Impressum geltend gemacht werden, lediglich mit 2.000 Euro zu bemessen.
Das ist nur ein Bruchteil dessen, was die abmahnenden "Absahner" sonst ansetzen (OLG Celle, Az. 13 U 50/11).
Begründung: Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im Internet verletzt die geschäftlichen Belange eines Wettbewerbers in der Regel nur unwesentlich. In diesem Zusammenhang erinnern die OLG-Richter ausdrücklich daran, dass die gesetzlichen Informationspflichten im Internet in erster Linie dem Schutz der Verbraucher dienen.
Und auch darauf weisen die OLG-Richter hin: Die Abmahnungen sind schnell geschrieben und verursachen keinen besonderen Aufwand.
Meist lassen sie sich sogar aus vorbereiteten Textbausteinen zusammensetzen und müssen - wenn überhaupt - nur geringfügig dem konkreten Einzelfall angepasst werden.
Praxis-Tipp: So erfreulich diese Entscheidung ist: Lassen Sie es besser gar nicht erst auf eine Abmahnung ankommen und stellen Sie sicher, dass Ihr Internet-Impressum rechtlich unangreifbar ist.