Gleich mehrere Leserinnen und Leser von „selbstständig heute“ haben in den letzten Wochen berichtet, dass sich Betriebsprüfer geradezu darauf stürzen. Offensichtlich haben die Prüfer der Träger der Sozialversicherungen dieses Urteil für sich als Gelddruckmaschine erkannt.
Der „Trick“ der Prüfer ist einfach: Erkennen Sie einen freien Mitarbeiter von Ihnen nicht als freien Mitarbeiter an (z. B. weil er ausschließlich weisungsgebunden für Sie arbeitet und das dauerhaft in einem zeitlichen Umfang, der es ihm unmöglich macht, noch für andere Arbeitgeber tätig zu werden), verlangen sie nachträglich Lohnsteuer und Sozialabgaben von Ihnen und Ihrem dann nicht mehr freien Mitarbeiter. Kann Ihr „Mitarbeiter“ nicht zahlen, wird man versuchen, den gesamten Betrag bei Ihnen einzufordern.
Da sich die Betriebsprüfung der Sozialversicherung (die regelmäßig alle 4 Jahre stattfindet, selbst dann, wenn Sie nur einen einzigen regulären Mitarbeiter beschäftigen) auf die letzten 4 Jahre erstreckt, kann das vor allem kleinere Unternehmen an den Rand des Ruins treiben.
Nun haben viele Selbstständige die lästige Pflicht der Statusabfrage an ihre Steuerberater abgewälzt. Doch in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 hat das Bundessozialgericht bestimmt: Ihr Steuerberater ist gar nicht befugt, für Sie die Statusabfrage zu stellen. Dass Betriebsprüfer dieses Urteil nun nutzen, war nur eine Frage der Zeit.
So schützen Sie sich vor den teuren Folgen
Stellen Sie, bevor Sie einen freien Mitarbeiter erstmals beschäftigen, immer eine Statusabfrage bei der Einzugs- oder Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (http://www.deutsche-rentenversiche rung.de), und geben Sie als Suchbegriff „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ ein.
Was bedeutet „Statusabfrage“?
Mit der sogenannten Statusabfrage lassen Sie von der Deutschen Rentenversicherung abklären, ob Ihr freier Mitarbeiter auch wirklich als „freier“ Mitarbeiter und nicht etwa als einer Ihrer Mitarbeiter eingestuft wird. Erst wenn die Rentenversicherung „grünes Licht“ gibt, sind Sie auf der wirklich sicheren Seite.
Tipp: Auch hier hilft Ihnen eine Statusabfrage
Stellen Sie auch bei jeder Beschäftigung eines Familienangehörigen eine Statusabfrage bei der Deutschen Rentenversicherung. Ihr Vorteil: Bei Familienbeschäftigungen unterstellt vor allem der Fiskus schnell, dass das Beschäftigungsverhältnis gar nicht ernsthaft gemeint ist. Es streicht Ihnen dann den Betriebsausgabenabzug ab. Aber: Das Ergebnis Ihrer Anfrage ist auch für das Finanzamt bindend. Ergibt sich aus dem Bescheid der Rentenversicherung, dass Ihr Familienmitglied Arbeitnehmer ist, darf das Finanzamt hiervon nicht mehr abweichen.