Rund 60.000 Patente werden in Deutschland jährlich angemeldet. Noch viel größer ist die Zahl der Innovationen der sogenannten betriebsgeheimen Erfindungen, die gar nicht veröffentlicht werden.
Macht ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Erfindung, stellt sich für Sie natürlich die Frage, ob und wie Sie die verwerten können. Das ist in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG).
Erfindungen, die Mitarbeiter während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und mit betrieblichem Bezug machen, müssen diese Ihnen umgehend schriftlich melden. Solche sogenannten Diensterfindungen darf Ihr Unternehmen wie ein Lizenznehmer nutzen.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH sind: Machen Sie als Geschäftsführer eine Erfindung, bleibt das Nutzungsrecht ausschließlich bei Ihnen, da Sie kein Arbeitnehmer sind!
Praxis-Tipp: Weisen Sie z. B. im Arbeitsvertrag darauf hin, wie Erfindungen in Ihrem Unternehmen rechtlich behandelt werden: "Für die Behandlung von Diensterfindungen gelten die Vorschriften des ArbnErfG sowie die jeweils hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmern im privaten Dienst."
So sichern Sie Ihrem Unternehmen die Rechte an einer Erfindung Ihrer Mitarbeiter
Schritt 1: Schriftliche Bestätigung der Erfindung
Sobald ein Mitarbeiter eine Erfindung gemeldet hat, müssen Sie das schriftlich bestätigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbnErfG).
Schritt 2: Inanspruchnahme der Erfindung
Ihr Unternehmen darf die Erfindung in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Monaten erklären, die Erfindung freizugeben (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG).
Schritt 3: Anmeldung von Schutzrechten
Die Erfindung müssen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden (§ 13 Abs.1 ArbnErfG). Ausnahme: Die Erfindung soll aus betrieblichen Gründen geheim bleiben. Dann müssen Sie aber dem Mitarbeiter die Schutzfähigkeit der Erfindung bestätigen (§ 17 ArbnErfG).
Schritt 4: Vergütung für die Erfindung
Der Mitarbeiter hat über sein übliches Gehalt hinaus Anspruch auf eine Vergütung für seine Erfindung. Die Höhe richtet sich nach Vergütungsrichtlinien, die das Bundesarbeitsministerium erlässt. Die Vergütung wird zwar nicht für die Arbeitskraft des Mitarbeiters gezahlt. Sie wird aber durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Deshalb müssen darauf auch Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vergütung bereits beendet ist. BFH, 21.10.2009, Az: I R 70/08