Antwort: Kaum. Solange Ihr Mitarbeiter dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, indem er sich z. B. betrunken hinters Steuer gesetzt hat, muss er für solche Kfz-Schäden allenfalls in Höhe der üblichen vertraglichen Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung aufkommen.
Schnell-Check: So prüfen Sie die Mitarbeiterhaftung
Es liegt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Pflichtverletzung Ihres Mitarbeiters ist Ursache für den Schaden.
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter fährt aus Unachtsamkeit schneller als erlaubt. Er verursacht einen Unfall, bei dem das Firmenfahrzeug schwer beschädigt wird. Bei normalemTempo wäre der Unfall nicht passiert.
Es muss ein ersatzfähiger Schaden eingetreten und beweisbar, das heißt, der Schaden muss ersatzfähig zu beziffern sein. Liegt beispielsweise eine Sachbeschädigung vor, entspricht der Schaden den Reparaturkosten sowie der Wertminderung, die z. B. Ihr Fahrzeug durch den Unfall erfahren hat.
Ihr Mitarbeiter hat schuldhaft gehandelt, § 276 BGB. Hier kommt es außerdem darauf an, ob Sie sich als Arbeitgeber ggf. ein sogenanntes Mitverschulden anrechnen lassen müssen (§ 254 BGB). Hier ist auch zu prüfen, ob eine Haftungsbeschränkung neben Ihr Mitverschulden tritt und Ihren Mitarbeiter zusätzlich entlastet.