Arbeitsunfälle am Wochenende: Wie ist das mit der Meldepflicht?

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig, wenn der Betroffene dadurch mehr als 3 Tage lang arbeitsunfähig (AU) ist. Wie sieht es aber mit der Meldepflicht aus, wenn ein AU-Tag auf das arbeitsfreie Wochenende fällt?

Die „3-Plus-Regelung“ zur Meldepflicht von Arbeitsunfällen (§ 193 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) ist eigentlich ganz einfach: Merken Sie sich, dass mit den ausschlaggebenden 3 AU-Tagen nicht etwa 3 Arbeits-, sondern 3 Kalendertage gemeint sind. Dann kommt es noch darauf an, welcher Tag genau in der Krankschreibung als letzter AU-Tag angegeben ist. Zur Verdeutlichung hierzu einige Beispielfälle:

Fall 1: Unfall am Freitag, Krankschreibung von Montag bis Dienstag

Der Unfall ist zu melden, denn es wird unterstellt, dass der Gesundheitszustand am Wochenende nicht besser ist als am Montag danach. Da also die beiden Wochenendtage mitzählen, kommen wir hier auf 4 AU-Tage. Der Freitag zählt nicht mit.

Fall 2: Unfall am Dienstag, Krankschreibung bis Freitag

Nicht meldepflichtig, weil die AU von Mittwoch bis Freitag, also nicht mehr als 3 Tage, beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Versicherte wegen des Wochenendes erst am Montag wieder zur Arbeit kommt.

Fall 3: Unfall am Mittwoch, Krankschreibung bis Sonntag

Dieser Unfall ist meldepflichtig, denn von Donnerstag bis einschließlich Sonntag sind es 4 Tage – unabhängig davon, ob das Wochenende regulär arbeitsfrei ist.

Wichtig: Der Unfalltag zählt nicht mit; die 3-Tage-Frist beginnt erst mit dem nächsten Tag. Manchmal wird es auch noch verzwickter, z. B. wenn die Arbeitsunfähigkeit erst einige Zeit nach dem Unfall eintritt, weil sich eine zunächst geringfügige Verletzung später verschlimmert. Dann beginnt die 3-Tage-Frist erst mit dem Tag nach dem ärztlich bescheinigten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.