GbV: Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten

GbV: Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten

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Der Gefahrgutbeauftragte hat die jährlich wiederkehrende Pflicht, für seinen Unternehmer einen Jahresbericht zu erstellen. So schreibt es § 8 Abs. 5 der GbV vor. Und diese Pflicht muss er binnen eines halben Jahres nach Ende des Geschäftsjahres erfüllen – in vielen Unternehmen also jetzt.

Es besteht aber überhaupt kein Grund, darin nur eine vorgeschriebene Pflichtübung zu sehen. Vielmehr bietet Ihnen der Jahresbericht die Möglichkeit, Ihre Arbeit zu präsentieren.

Dipl.-Ing. Ralf Gaßner, Gefahrgutberater bei der eska Ingenieurgesellschaft in Hamburg, weist darauf hin, dass der Gefahrgutbeauftragte in seinem Jahresbericht die günstige Gelegenheit hat, sich und seine Arbeit selbstbewusst und positiv darzustellen.

Die GbV verlangt im Jahresbericht auch „sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind“, und dafür kommt grundsätzlich alles in Betracht. Nutzen Sie die Gelegenheit, die Erfolge und Leistungen Ihres Betriebs hervorzuheben:

  • sowohl die Organisation des Gefahrguts mit allen beteiligten Mitarbeitern
  • als auch die Abwicklung mit allen Pflichten, Verpackungen, Beförderungsarten und Überwachungen.

Haben sich Unfälle mit gefährlichen Gütern ereignet, dann ist es es nicht erforderlich, dass Sie komplette Unfallberichte vorlegen. Es reicht aus, dass Sie Zahl und Art der Unfälle angeben, also zum Beispiel Leckagen, Kollisionen, Brände oder technische Mängel.

Wenn Sie an die Aufstellung der gefährlichen Güter nach Gefahrklassen und Mengenstufen gehen, dann vergessen Sie dabei Abfälle und eingegangene Gefahrgüter nicht.

Stellen Sie auch Ihre Schulungen und Unterweisungen angemessen dar.

 

 

Aber vermeiden Sie Hinweise darauf, was Sie alles besser machen könnten. Solche Informationen sind nicht für fremde Augen und Ohren bestimmt. Denken Sie daran, dass der Jahresbericht auch als Informationsquelle für die Behörden gedacht ist. Erstellen Sie ein solches Dossier lieber nur für den hausinternen Gebrauch.

Sie müssen in Ihrem Jahresbericht angeben, ob es bei Ihnen auch um „gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial“ gemäß Abschnitt 1.10.3 ADR ging. Geben Sie hier nicht zu viele Details preis, sondern beschränken Sie sich auf den Hinweis, dass Sie den „Vorschriften für die Sicherung“ nach Kapitel 1.10 des ADR unterliegen (oder auch nicht) und einen Sicherheitsplan erstellen müssen (oder auch nicht).

Und abschließend ist auch ein gefälliger Auftritt empfehlenswert: Gestalten Sie Ihren Jahresbericht übersichtlich mit Titelseite, Inhaltsverzeichnis sowie Kopf- und Fußzeilen. Er ist zwar nicht für die Ewigkeit gedacht, aber fünf Jahre müssen Sie ihn aufbewahren. Und auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Kontrolleure sich gar nicht lange bei Ihnen aufhalten, sondern Ihr Unternehmen schnell und zufrieden wieder verlassen.