Text "TRGS 510 Kleinmengenregelung" neben Bild eines Gabelhubwagens mit gestapelten Kisten auf blauem Hintergrund.

TRGS 510 Gefahrstofflagerung und Erleichterungen für kleine Mengen

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ bildet das Sicherheitsfundament für Ihren Betrieb. Sie regelt nicht nur die präventiven Maßnahmen beim Ein- und Auslagern sowie den innerbetrieblichen Transport, sondern gibt auch klare Handlungsanweisungen zur Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den Erleichterungen für kleine Mengen. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, ab wann diese Schwellenwerte greifen und wie Sie Ihre Gefahrstofflagerung rechtssicher und effizient gestalten.
Inhaltsverzeichnis

Tätigkeitsbereiche: Was regelt die TRGS 510?

Zunächst muss geklärt werden, worum es sich bei dieser Technischen Regelung TRGS 510 handelt. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gilt für die Tätigkeitsbereiche:

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Hinweis: Anders als die TRGS 509, gilt diese TRGS für die Gefahrstofflagerung in ortbeweglichen Behältern.

Präventionsmaßnahmen nach der TRGS 510

Zum Schutz der Mitarbeiter während dieser Tätigkeiten sind in Punkt 4 der TRGS 510 folgende Präventionsmaßnahmen hinterlegt:

  1. Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen,
  2. Organisation der Arbeitsabläufe,
  3. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, z. B. Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern,
  4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
  5. Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung,
  6. Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen,
  7. Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr.
Ein Lagerraum mit gestapelten Fässern und Behältern in verschiedenen Farben auf Paletten.
© Tricky Shark | Adobe Stock
Die Präventionsmaßnahmen der TRGS 510 dienen dem Schutz der Mitarbeiter © SafetyXperts

Wann gilt die Kleinmengenregelung nach TRGS 510?

Ob die früher oft als „Kleinmengenregelung“ oder „Bagatellregelung“ bezeichneten Erleichterungen für Ihren Betrieb zutreffen, muss vorab anhand des Nettogewichts der gelagerten Mengen geprüft werden.

Als Schwellenwert für die Anwendung der allgemeinen Schutzmaßnahmen gilt eine Gesamtnettomasse von 1500 kg. Wird diese Menge überschritten, ist zwingend ein spezielles Gefahrstofflager erforderlich. Ein solches Lager kann ein Gebäude, ein separater Raum oder ein Bereich im Freien (z. B. ein zertifizierter Gefahrstoffcontainer) sein.

Für besonders gefährliche Stoffe gelten deutlich niedrigere Mengengrenzen für die Lagerung außerhalb von Lagerräumen. Während Sie beispielsweise bis zu 100 kg leicht entzündbare Flüssigkeiten (H225) außerhalb eines Lagers aufbewahren dürfen (unter Einhaltung der Grundschutzmaßnahmen), liegt die Grenze bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) bereits bei 20 kg.

Sobald diese stoffspezifischen Kleinmengengrenzen überschritten werden, müssen die Stoffe entweder in ein vorschriftsmäßiges Lager oder in einen speziellen Gefahrstoffschrank (z. B. nach DIN EN 14470-1 mit 90 Minuten Feuerwiderstand) überführt werden. Beachten Sie dabei stets Folgendes: Die Summe aller im Betrieb verteilten gefährlichen Kleinmengen darf das Gesamtgewicht von 1500 kg pro Brandabschnitt niemals überschreiten.

Unternehmer-Tipp: Die „Lager-Inventur“ als Kostensparer

Viele Betriebe rutschen unbewusst über die kritischen Mengenschwellen der TRGS 510 (z. B. die 1.500 kg-Grenze), weil sich über Jahre „Leichen“ und abgelaufene Gebinde ansammeln.

Tipp: Führen Sie einmal jährlich eine konsequente Inventur durch. Durch das Aussortieren nicht mehr benötigter Stoffe senken Sie Ihre Lagermenge oft unter die kritischen Grenzwerte.

Ihr Nutzen: Sie sparen sich teure Investitionen in baulichen Brandschutz oder spezielle Gefahrstoffschränke, da Sie wieder voll von den Erleichterungen für kleine Mengen profitieren können. Ein schlankes Lager ist nicht nur sicherer, sondern auch rechtlich einfacher zu händeln.

Wo und wie darf die Lagerung nach TRGS 510 erfolgen?

Schon aus praktischen Gründen werden die verschiedenen Stoffe nicht überall im Vertrieb verteilt, sondern nur dort gelagert, wo sie aus produktionstechnischer Sicht oder anderen Abläufen heraus oder aber aus brandschutzrechtlichen Gründen am besten aufgehoben sind.

Sie dürfen sogar einen Gefahrstoff direkt in einem Arbeitsraum lagern, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist, die Menge auf den Schichtbedarf begrenzt wird und wenn die Menge nach der Gefährdungsbeurteilung vertretbar ist. (Hinweis: oft stehen Gasflaschen, die der Schweißer benötigt, direkt in Reichweite).

Handelt es sich um akut giftige (Kat. 1-3) oder krebserzeugende Stoffe (Kat. 1A/1B), müssen diese grundsätzlich unter Verschluss gelagert werden. (Hinweis: in Laboratorien, in denen mit gefährlichen Erregern experimentiert wird, gibt es entsprechend strengere Vorschriften).

Lagerverbote gemäß TRGS 510

Gemäß TRGS 510 gibt es auch Beschränkungen bzw. Lagerverbote im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Behältern. Strenge Lagerungsverbote sind:

  • Verkehrswege oder
  • Pausen- und Bereitschaftsräume sowie
  • Sanitär- oder Sanitätsräume.

Zusammenlagerung nach der TRGS 510

Auch die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen, die beispielsweise in Verbindung mit der Luft oder Wasser bereits reagieren könnten, sind verboten. Hierzu gibt die TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle vor! Ebenso dürfen die Stoffe nicht in der Nähe von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Medikamenten gelagert werden.

Schutzmaßnahmen sind auch bei Kleinmengen notwendig

Auch kleine Mengen von gefährlichen Stoffen sind und bleiben gefährlich. Daher unterliegen sie grundsätzlich denselben Anforderungen für Schutzmaßnahmen, die auch für die größeren Mengen gelten. Diese sind zum großen Teil in der GefStoffV festgelegt und beinhalten ein Gefahrstoffverzeichnis für die gelagerten Stoffe; eine eindeutige Identifizierbarkeit der gelagerten Stoffe; sicheren (dichten) Behältern und ein Ausschluss der Verwechslung mit Lebensmittelbehältern.

Je nach Gefahrstoff sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter (Schutzanzüge, Hygienevorschriften) oder zum Schutz der Umwelt (Absauge- oder Auffangvorrichtungen, Entsorgungsrichtlinien) zu beachten.

Offizielles Regelwerk zum Nachschlagen

Die vollständige und rechtlich bindende Fassung der TRGS 510 (Ausgabe Dezember 2020, inklusive aller Änderungen) wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereitgestellt.

Dort finden Sie im Anhang auch die detaillierte Zusammenlagerungstabelle und die vollständige Liste der Mengengrenzen für alle Gefahrstoffklassen.

Download: TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (PDF) (Prüfen Sie bitte regelmäßig auf Aktualisierungen, da die Regeln angepasst werden können)