TRGS 510 Gefahrstofflagerung und Erleichterungen für kleine Mengen
Tätigkeitsbereiche: Was regelt die TRGS 510?
Zunächst muss geklärt werden, worum es sich bei dieser Technischen Regelung TRGS 510 handelt. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gilt für die Tätigkeitsbereiche:
- Ein- und Auslagern,
- Transportieren innerhalb des Lagers,
- Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
Hinweis: Anders als die TRGS 509, gilt diese TRGS für die Gefahrstofflagerung in ortbeweglichen Behältern.
Präventionsmaßnahmen nach der TRGS 510
Zum Schutz der Mitarbeiter während dieser Tätigkeiten sind in Punkt 4 der TRGS 510 folgende Präventionsmaßnahmen hinterlegt:
- Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen,
- Organisation der Arbeitsabläufe,
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, z. B. Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern,
- Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
- Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung,
- Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen,
- Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr.

Wann gilt die Kleinmengenregelung nach TRGS 510?
Ob die früher oft als „Kleinmengenregelung“ oder „Bagatellregelung“ bezeichneten Erleichterungen für Ihren Betrieb zutreffen, muss vorab anhand des Nettogewichts der gelagerten Mengen geprüft werden.
Als Schwellenwert für die Anwendung der allgemeinen Schutzmaßnahmen gilt eine Gesamtnettomasse von 1500 kg. Wird diese Menge überschritten, ist zwingend ein spezielles Gefahrstofflager erforderlich. Ein solches Lager kann ein Gebäude, ein separater Raum oder ein Bereich im Freien (z. B. ein zertifizierter Gefahrstoffcontainer) sein.
Für besonders gefährliche Stoffe gelten deutlich niedrigere Mengengrenzen für die Lagerung außerhalb von Lagerräumen. Während Sie beispielsweise bis zu 100 kg leicht entzündbare Flüssigkeiten (H225) außerhalb eines Lagers aufbewahren dürfen (unter Einhaltung der Grundschutzmaßnahmen), liegt die Grenze bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) bereits bei 20 kg.
Sobald diese stoffspezifischen Kleinmengengrenzen überschritten werden, müssen die Stoffe entweder in ein vorschriftsmäßiges Lager oder in einen speziellen Gefahrstoffschrank (z. B. nach DIN EN 14470-1 mit 90 Minuten Feuerwiderstand) überführt werden. Beachten Sie dabei stets Folgendes: Die Summe aller im Betrieb verteilten gefährlichen Kleinmengen darf das Gesamtgewicht von 1500 kg pro Brandabschnitt niemals überschreiten.
Wo und wie darf die Lagerung nach TRGS 510 erfolgen?
Schon aus praktischen Gründen werden die verschiedenen Stoffe nicht überall im Vertrieb verteilt, sondern nur dort gelagert, wo sie aus produktionstechnischer Sicht oder anderen Abläufen heraus oder aber aus brandschutzrechtlichen Gründen am besten aufgehoben sind.
Sie dürfen sogar einen Gefahrstoff direkt in einem Arbeitsraum lagern, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist, die Menge auf den Schichtbedarf begrenzt wird und wenn die Menge nach der Gefährdungsbeurteilung vertretbar ist. (Hinweis: oft stehen Gasflaschen, die der Schweißer benötigt, direkt in Reichweite).
Handelt es sich um akut giftige (Kat. 1-3) oder krebserzeugende Stoffe (Kat. 1A/1B), müssen diese grundsätzlich unter Verschluss gelagert werden. (Hinweis: in Laboratorien, in denen mit gefährlichen Erregern experimentiert wird, gibt es entsprechend strengere Vorschriften).
Zusammenlagerung nach der TRGS 510
Auch die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen, die beispielsweise in Verbindung mit der Luft oder Wasser bereits reagieren könnten, sind verboten. Hierzu gibt die TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle vor! Ebenso dürfen die Stoffe nicht in der Nähe von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Medikamenten gelagert werden.
Schutzmaßnahmen sind auch bei Kleinmengen notwendig
Auch kleine Mengen von gefährlichen Stoffen sind und bleiben gefährlich. Daher unterliegen sie grundsätzlich denselben Anforderungen für Schutzmaßnahmen, die auch für die größeren Mengen gelten. Diese sind zum großen Teil in der GefStoffV festgelegt und beinhalten ein Gefahrstoffverzeichnis für die gelagerten Stoffe; eine eindeutige Identifizierbarkeit der gelagerten Stoffe; sicheren (dichten) Behältern und ein Ausschluss der Verwechslung mit Lebensmittelbehältern.
Je nach Gefahrstoff sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter (Schutzanzüge, Hygienevorschriften) oder zum Schutz der Umwelt (Absauge- oder Auffangvorrichtungen, Entsorgungsrichtlinien) zu beachten.



