Gefahrstoffverordnung: Alle Regelungen & Pflichten für Arbeitgeber

Gefahrstoffverordnung: Alle Regelungen & Pflichten für Arbeitgeber

Gefahrstoffe und Gefahrgut können bei unsachgemäßer Handhabung große gesundheitliche Schäden beim Menschen hervorrufen. Auch bei einem Unfall – beispielsweise bei einem Gefahrguttransport – sind die Auswirkungen auf die Umwelt nicht immer vorhersehbar. Die Gefahrstoffverordnung wirkt diesen Ereignissen entgegen. Gleichzeitig ist die Verordnung eines der wichtigsten Instrumente in puncto Arbeitssicherheit. Am 26. November 2010 wurde die Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl) erstmalig veröffentlicht. Welche Regelungen die Gefahrstoffverordnung beinhaltet und welche Pflichten sich daraus für Arbeitgeber ergeben, für wen die Gefahrstoffverordnung gilt und was die Folgen bei Verstößen gegen die Verordnung sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Gefahrstoffverordnung?

Die Gefahrstoffverordnung mit dem Titel „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“ stellt ein Regelwerk für den deutschen Arbeitsschutz dar, dessen Regelungen und Anforderungen alle Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen schützen sollen. Die Verordnung wurde am 26. November 2010 erstmalig im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht. 

Dafür beschränkt die GefStoffV die Herstellung und Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgemische und Erzeugnisse und weist Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische auf. Die Gefahrstoffverordnung regelt zugleich die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben. 

Was sind die Ziele der Gefahrstoffverordnung?

Der Gesetzgeber hat die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit dem Ziel verabschiedet, Menschen und Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Gefahrstoffe zu schützen. Zu diesem Zweck hält die Verordnung wichtige Anforderungen zum Umgang mit Gefahrstoffen sowie zur ordnungsgemäßen Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und geeignete Schutzmaßnahmen bereit.

Was sind Gefahrstoffe gemäß GefStoffV?

Laut der Gefahrstoffverordnung handelt es sich bei Gefahrstoffen um gefährliche Stoffe und Gemische sowie explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Gefahrstoffe sind Stoffe und Erzeugnisse mit bestimmten physikalischen und chemischen Eigenschaften. Sie besitzen zum Beispiel giftige, ätzende und zu Teilen krebserzeugende Eigenschaften.

Für wen gilt die Gefahrstoffverordnung?

Alle Unternehmen und juristische Personen, die Gefahrstoffe importieren oder produzieren und/oder nutzen, müssen die Gefahrstoffverordnung beachten. Die Verordnung ist für Betriebe auch dann verpflichtend, wenn sie die Gefahrstoffe nach § 2GefStoffV lagern oder auch als Lieferant transportieren. Dabei gilt die Verordnung sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihre Mitarbeiter.

Welche Pflichten ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung für Arbeitgeber?

Aus der GefStoffV ergeben sich für Arbeitgeber einige Pflichten, die das Unternehmen erfüllen muss. Zu den Pflichten gehören unter anderem:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung: Gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung sind Sie zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
  • Ableitung und Umsetzung von geeigneten Schutzmaßnahmen: Anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind Sie verantwortlich für die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer.
  • Unterweisung der Mitarbeiter: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung Ihrer Beschäftigten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (§ 12 ArbSchG)
  • Informationspflichten: Als Arbeitgeber müssen Sie jeden Unfall sowie jede Störung, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschäftigten führen, der zuständigen Behörde melden. 

Wie wird die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchgeführt?

Bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe müssen Sie zunächst ermitteln, ob Ihre Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei den ausgeübten Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können (§ 6 Abs. 1 GefStoffV).

Sollte es der Fall sein, dass Ihre Mitarbeiter Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen ausüben oder diese während der Arbeiten entstehen, müssen Sie alle davon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unter anderem unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkten beurteilen:

  • die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich der physikalischen und chemischen Wirkungen,
  • die Tätigkeiten selbst sowie die einzelnen Arbeitsabläufe und Verfahren,
  • die möglichen und eventuell bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen,
  • die Erkenntnisse aus der betrieblichen arbeitsmedizinischen Vorsorge – insofern vorhanden,
  • die aktuellste Fassung der Sicherheitsdatenblätter als wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie
  • die Arbeits-, Betriebs- und Umgebungsbedingungen der Arbeitsplätze.

Bei Letzterem müssen Sie zum Beispiel Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe sowie über die Menge mitteilen beschaffen und über Möglichkeiten der Substitution nachdenken. Wenn es Ersatz für bestimmte Gefahrstoffe oder Gemische gibt, die zu einer geringeren Gefährdung für die Beschäftigten führt, sollten Sie auf diesen Stoff zurückgreifen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung durchführen?

Laut Angaben der Broschüre “DGUV Grundsatz 313-003” darf die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur von fachkundigen Personen mit einer entsprechend beruflichen Qualifikation durchgeführt werden. Diese setzt wiederum eine ausreichende Berufserfahrung sowie eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit voraus.

Wenn Sie als Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, müssen Sie sich dazu fachkundig beraten lassen. Demnach benötigen Sie Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchführen, die über die notwendigen Kompetenzen dafür verfügen. Die Kompetenzen werden wiederum durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erworben. 

Die rechtliche Verantwortung der Gefährdungsbeurteilung tragen Sie als Arbeitgeber. Wenn die Beurteilung von externen Personen durchgeführt wird, müssen Sie diese schriftlich bestellen. Darüber hinaus müssen Sie genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen auf diese Personen übertragen werden.

Wichtig: Auch, wenn Sie externe Personen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen, sind Sie zur Kontrolle der Durchführung verpflichtet.

Welche Schutzmaßnahmen müssen Unternehmen gemäß Gefahrstoffverordnung ergreifen?

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Sie zur Umsetzung von entsprechenden Schutzmaßnahmen. Die Verordnung unterscheidet zwischen allgemeinen (§ 8), zusätzlichen Schutzmaßnahmen (§ 9) und besonderen Schutzmaßnahmen (§ 10 und § 11).

Was sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung?

Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung gehören unter anderem:

  • die passende Arbeitsplatz- und Arbeitsorganisation, 
  • die Zurverfügungstellung passender Arbeitsmittel für Ihre Beschäftigten, wenn sie mit Gefahrstoffen arbeiten,
  • die Beschränkung der Arbeitnehmeranzahl, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen könnten, sowie der Gefahrstoffmasse,
  • die Umsetzung von geeigneten Hygienemaßnahmen – vor allem zur Verhinderung von Kontaminationen,
  • die Implementierung schützender Arbeitsprozesse und
  • die deutliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe, die eine eindeutige Identifizierung zulassen.

Was sind zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung?

Zu den zusätzlichen Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung zählen unter anderem:

  • Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Ihre Beschäftigten. Die PSA müssen Sie dann zur Verfügung stellen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen überschritten wird. Die PSA ist beispielsweise wichtig, um Gefährdungen durch Gefahrstoffe durch Haut- und Augenkontakt auszuschließen.
  • Getrennte Aufbewahrungsoptionen bereithalten für die Arbeits- und Schutzkleidung.
  • Zutritt für Arbeitsbereiche mit erhöhter Gefährdung nur für die Mitarbeiter, die dazu berechtigt sind und die Bereiche zur Ausübung ihrer Tätigkeit betreten müssen.

Was sind besondere Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung?

Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gehören vor allem Schutzmaßnahmen, die gegen krebserzeugende Gefahrstoffe sowie physikalisch-chemische Einflüsse ergriffen werden müssen. Hierunter fallen unter anderem:

  • Bereitstellung von geeigneter PSA für die Beschäftigten
  • Dauer der Exposition von Gefahrstoffen (Vorhandensein von Gefahrstoffen in der Luft) verkürzen, um den Schutz der  Beschäftigten während der Arbeiten zu gewährleisten
  • Bei Arbeiten mit krebserzeugenden oder gar keimzellmutagenen Gefahrstoffen darf die dortige Luft nicht an den Arbeitsplatz zurückgelangen.

Welche Inhalte muss die Gefahrstoffunterweisung enthalten?

Gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung muss die Unterweisung zu Gefahrstoffen Inhalte über alle Gefahrstoffe enthalten, mit denen am jeweiligen Arbeitsbereich gearbeitet wird. Zu diesen Inhalten gehören die Namen der gefährlichen Stoffe, die Markierung eben dieser sowie die Risiken, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen. 

Wann und wie oft muss die Gefahrstoffunterweisung durchgeführt werden?

In der GefStoffV steht, dass die Unterweisung vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und mindestens einmal pro Jahr arbeitsplatzbezogen wiederholt werden muss. 

Wie muss die Gefahrstoffunterweisung dokumentiert und aufbewahrt werden?

Als Arbeitgeber sind Sie gemäß GefStoffV zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterweisung verpflichtet. Inhalt und Zeitpunkt müssen Sie schriftlich festhalten. Außerdem müssen Ihre Mitarbeiter die Unterweisung unterschreiben.

Was umfasst die Informationspflicht gemäß der Gefahrstoffverordnung?

Sollte die Tätigkiet mit Gefahrstoffen zu einem Unfall oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, ist der Arbeitgeber nach den Informationspflichten der Gefahrstoffverordnung dazu verpflichtet, diese Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie müssen die Behörden auch dann informieren, wenn es in Ihrem Unternehmen Krankheits- und/oder Todesfälle gibt bzw. gegeben hat, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

Außerdem müssen Sie den Behörden die Anzahl der Beschäftigten mitteilen, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert wurden (§ 18 Abs.1 Art. 2 GefStoffV). Hatten einige Ihrer Mitarbeiter unbeabsichtigten Körperkontakt mit Gefahrstoffen, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen.

Darüber hinaus müssen Sie den zuständigen Behörden das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mitteilen – einschließlich der Dokumentation.

Was sind die Folgen bei Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung?

Wenn Sie gegen Gefahrstoffverordnung verstoßen, müssen Sie mit Sanktionen in Form von Bußgeldern rechnen. Das Chemikaliengesetz (ChemG) sieht bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro vor. 

Darüber hinaus sieht der Bußgeldkatalog zum Chemikalienrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sowie bis zu fünf Jahren bei erschwerenden Umständen vor. Der Straftatbestand ist laut Chemikaliengesetz (§ 27 Abs.1 Nr.1, Abs.2-4 ChemG) bei einem Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens der in § 3 Abs.1 i.V.m. Anhang I ChemVOCFarbV aufgeführten Farben, Lacke und Produkte erfüllt.