Arbeitsmedizinische Untersuchung für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter

Arbeitsmedizinische Untersuchung für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter

Berufserkrankungen können je nach Betrieb und Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter unterschiedlich schwer ausfallen. Nicht immer ist die Arbeit die Ursache der Erkrankung, dennoch obliegt Arbeitgebern eine Fürsorge ihrer Mitarbeiter. Erfahren Sie hier, welche Pflichten Sie beachten müssen und was eine arbeitsmedizinische Untersuchung umfasst.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die betriebliche Gesundheitsförderung dient dazu, die Gesundheit und damit die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber profitieren davon gleichermaßen, allerdings obliegt den Arbeitgebern in diesem Zusammenhang die Fürsorgepflicht. Hierbei werden sie durch Betriebsärzte unterstützt, die regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen durchführen, beide Seiten beraten und so als Bindeglied zwischen den Unternehmern und ihren Beschäftigten tätig sind.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird als Früherkennungsinstrument eingesetzt, um Berufskrankheiten vorzubeugen, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und um Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass diese in Zukunft vermieden werden.

In jedem Unternehmen befinden sich Bereiche, die Mitarbeiter gefährden können. Mittlerweile ist dank der arbeitsmedizinischen Betreuung schon ein großer Teil dieser Gefahren gebannt, was beispielsweise auch die Arbeitsplatzgestaltung betrifft.

Warum arbeitsmedizinische Vorsorge?

Menschen, die ein Unternehmen führen, werden oft wegen ihres Erfolges beneidet. Doch die wenigsten haben eine Vorstellung davon, wie viel Verantwortung damit verbunden ist. Eine aus dieser Verantwortung resultierende Pflicht ist die Gesundheitsvorsorge: Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass seine Beschäftigten möglichst nicht arbeitsbedingt erkranken.

Diese Fürsorgepflicht ist gesetzlich geregelt (BGB § 618). Entsprechende Vorschriften stehen im Arbeitsschutzgesetz und sind seit 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Was sind die Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind:

  • frühzeitiges Erkennen von Berufserkrankungen
  • die Leistungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten
  • den betrieblichen Gesundheitsschutz weiter auszubauen

Ist arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht?

Viele Arbeitgeber bieten freiwillig zusätzliche arbeitsmedizinische Untersuchungen an. Handelt es sich allerdings um gefährliche und/oder mit hohen Belastungen verbundene Tätigkeiten, dann müssen Sie als Arbeitgeber die Pflichtvorsorge anbieten. Diese ist für beide Seiten verpflichtend: sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Welche Untersuchungen umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird unterschieden zwischen:

Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV)

Entsprechende Untersuchungen sind vom Arbeitgeber bei besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Die Tätigkeit darf somit erst ausgeführt werden, wenn die Pflichtuntersuchung durchgeführt wurde. (Tätigkeitsvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV).

Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)

Auch bei weniger gefährdenden Tätigkeiten wie Bildschirmarbeit oder bestimmten Verrichtungen unter Lärmeinfluss, muss der Arbeitgeber regelmäßig Untersuchungen anbieten. Dies sollte aus Beweisgründen in schriftlicher Form erfolgen. Kommt es zu einer arbeitsbedingten Erkrankung, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist.

Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung, die ursächlich mit seiner Tätigkeit zusammenhängt, unverzüglich eine Angebotsvorsorge anzubieten.

Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten, bei denen nach längeren Latenzzeiten wieder Gesundheitsstörungen auftreten können, hat er eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss er die Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen.

Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV in Verbindung mit § 11 ArbSchG)

Diese Vorsorge kann nur von dem Beschäftigten eingefordert werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Untersuchung, wenn er seine gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sieht. Wurden die Arbeitsbedingungen allerdings beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen, sodass ein Gesundheitsschaden auszuschließen ist, darf der Arbeitgeber die Wunschvorsorge ablehnen.

Angebots- und Pflichtuntersuchungen sind Voraussetzungen für die Einstellung oder – wenn der Arbeitnehmer bereits eingestellt ist – für die Weiterbeschäftigung.

Welchen Beschäftigten bietet die arbeitsmedizinische Untersuchung Schutz?

Die arbeitsmedizinische Untersuchung schützt Beschäftigte. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 ArbSchG) sind dies folgende Personen:

  • Arbeitnehmer – auch die geringfügig Beschäftigten – mit gültigem Arbeitsvertrag
  • Arbeitnehmer in beruflicher Ausbildung wie Auszubildende und Praktikanten
  • Arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter: Sie sind zwar wirtschaftlich von der Arbeit für einen Auftraggeber abhängig, aber keine Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne.
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte: Dabei handelt es sich um diejenigen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Werkstätten beschäftigt sind (§ 219 Abs. 1 SBG IX).
  • Leiharbeitnehmer: Bei dieser Arbeitnehmergruppe ist es wichtig, dass sowohl der eigentliche Arbeitgeber (Verleiher) als auch der Arbeitgeber auf Zeit (Entleiher) schriftlich vereinbaren, wer für die Gesundheitsvorsorge zuständig ist.

Die Erstuntersuchung für Jugendliche gehört nicht zu den Vorsorgemaßnahmen nach der ArbMedVV. Hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 32 JArbSchG). Damit soll ausgeschlossen werden, dass sich eine eventuell schon bestehende Erkrankung während der Arbeit verschlimmert. Allerdings entfällt die Untersuchung, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder die jungen Menschen nur leichte Arbeiten verrichten.

Wer bezahlt die arbeitsmedizinischen Untersuchungen?

In erster Linie ist der Arbeitgeber für die Begleichung der Kosten verantwortlich. Allerdings übernehmen die Unfallversicherungsträger einen Teil davon, wenn diese bei der nachgehenden Vorsorge anfallen. Insbesondere, wenn es sich um Erkrankungen handelt, die auch nach der Berufstätigkeit weiter bestehen.

Der Betriebsarzt: seine Befähigung, Aufgaben und Pflichten

Mediziner, die als Betriebsarzt tätig sind, müssen nach der DGUV Vorschrift 2 die arbeitsmedizinische Fachkunde nachweisen. Denn Betriebsärzte haben die Aufgabe, „den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen“. Die einzelnen Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 ASiG) nachzulesen.

Nach der durchgeführten medizinischen Vorsorgeuntersuchung muss der Betriebsarzt eine Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber erstellen, in die er die Art der Vorsorgemaßnahme, Anlass und Zeitpunkt sowie gegebenenfalls den Termin einer weiteren arbeitsmedizinischen Gesundheitsvorsorge einträgt. Diese Vorsorgebescheinigung muss der Arbeitgeber in einer Vorsorgekartei ablegen. Dabei muss er nicht nur eintragen, dass die Vorsorge stattgefunden hat, sondern auch, wann und zu welchen Anlässen dies geschehen ist (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV).

Die Vorgehensweise des Betriebsarztes ist bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung in etwa wie folgt:

  • Er beantwortet unter anderem Fragen zur Gestaltung der Arbeitsplätze und der geeigneten Arbeitsumgebung – ferner zur Pausenregulierung sowie zu arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen.
  • Bei der Arbeitsstättenbegehung beurteilt er die Arbeitsbedingungen und schlägt Verbesserungsmaßnahmen vor.
  • Er befragt und untersucht die Mitarbeiter, beurteilt ihren Gesundheitszustand und bespricht gesundheitliche Probleme mit ihnen.
  • Zudem dokumentiert er die Untersuchungsergebnisse.

Im Falle einer Pflichtuntersuchung muss der Betriebsarzt den Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Dies gilt allerdings nicht für Informationen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen, wie die Diagnose bezüglich einer Erkrankung, die nicht in seinen Arbeitsbereich fällt. Allerdings kann er seine Bedenken bezüglich der Arbeitnehmergesundheit äußern und Auflagen festlegen, die erfolgen müssen, um die Tätigkeit zu erleichtern oder überhaupt wieder aufzunehmen.

Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen im Detail

Welche arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind vorgesehen? Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach folgenden G-Nummern eingeteilt:

  • G 24 – arbeitsmedizinische Vorsorge Hauterkrankungen
  • G 25 – arbeitsmedizinische Vorsorge Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
  • G 37 – Untersuchung für Versorgung mit Bildschirmbrillen
  • G 41 – Untersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 – Untersuchung für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

G 24 – Arbeitsmedizinische Vorsorge gegen Hauterkrankungen

Diese Vorsorgeuntersuchung ist wichtig für Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit erhöhter Hautgefährdung durchführen wie beispielsweise Ärzte, Bäcker, Friseure, Gärtner, Köche, Maler und Reinigungskräfte.

Der häufige Umgang mit Wasser, chemischen und biologischen sowie anderen hautschädigenden Stoffen führt öfter zu Hauterkrankungen als bei anderen Berufszweigen. Beispielsweise treten vermehrt Allergien, Ekzeme und weißer Dermographismus (Echo als weiße Spur nach mechanischer Hautreizung) auf.

Besteht eine Angebotspflicht zur G 24-Untersuchung?

Es kommt darauf an, in welchem Zeitrahmen die hautgefährdenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber muss eine G 24-Untersuchung beispielsweise dann anbieten, wenn Feuchtarbeit:

  • regelmäßig länger als zwei Stunden dauert
  • mit Gummihandschuhen, Desinfektionsmittel oder anderen Gefahrstoffen durchgeführt wird

Die G 24-Untersuchung ist allerdings verpflichtend bei Feuchtarbeit, die regelmäßig vier und mehr Stunden täglich erfolgt und bei der mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, die beispielsweise zu Atemwegserkrankungen wie Asthma führen können.

Die zeitlichen Abstände der G 24-Untersuchungen

Eine Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bei diesem Termin liegt der Schwerpunkt auf der Frage, inwieweit bestimmte hautbelastende Tätigkeiten im Hinblick auf die berufsbedingten Hauterkrankungen ausgeübt werden können. Es erfolgt somit eine Eignungsuntersuchung.

Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach zwei Jahren. Hier wird anhand des aktuellen Gesundheits- bzw. Krankheitsstatus dokumentiert, inwieweit die Hautschutzmaßnahmen durchgeführt wurden und wie sich die Maßnahmen gesundheitlich auf die Mitarbeiter ausgewirkt haben.

Dazu wird die Haut vor allem überprüft auf:

  • Trockenheit
  • Hyperhidrose
  • Ekzemherde

Weitere Untersuchungen erfolgen nach fünf Jahren und nach Beendigung der Tätigkeit.

G 25 – arbeitsmedizinische Vorsorge bei Fahrtätigkeit

Die G 25-Untersuchung ist unerlässlich bei Unternehmen, deren Mitarbeiter in gefährlichen Arbeitsbereichen tätig und großen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind.

Sie gehört zu den häufigsten arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Berufsgruppen, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ausüben wie beispielsweise:

  • das Führen von Kraft- und Schienenfahrzeugen
  • das Steuern von Regalbediengeräten und Luftfahrtbodengeräten
  • das Bedienen von Hebezeugen und ähnlichen Geräten
  • das Überwachen von Leitständen

Bei der ärztlichen Untersuchung wird überprüft, ob der Arbeitnehmer die physischen und psychischen Anforderungen, die mit der jeweiligen Arbeit zusammenhängen, erfüllt. Die Untersuchungen umfassen:

  • Seh- und Hörtests
  • Kontrolle des Herz-Kreislaufsystems
  • Kontrolle des Bewegungsapparates

Prüfungsrelevant sind:

  • Muskelerkrankungen
  • Skeletterkrankungen
  • Rückenprobleme
  • Gelenkschäden
  • Depressionen
  • psychische Erkrankungen
  • Suchterkrankungen (worunter auch Alkoholabhängigkeit fällt)

Da Eignungsuntersuchungen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsrechts gehören, ist die G 25-Untersuchung weder eine Pflicht- noch eine Angebotsvorsorge. Dennoch sollte der Arbeitgeber die G 25-Vorsorge aus haftungsrechtlichen Gründen durchführen lassen.

G 37–Untersuchung für Versorgung mit Bildschirmbrillen

Die G 37 ist eine Angebotsvorsorge und dient der Augengesundheit. Sie soll Mitarbeitern mit Sehschwäche das Arbeiten am Bildschirm erleichtern.

Zeitablauf der Angebotsvorsorge:

  • Die Erstvorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
  • Die zweite Vorsorge spätestens zwölf Monate danach und
  • alle weiteren Vorsorgen jeweils innerhalb von 36 Monaten.

Verschlechtert sich die Sehschärfe aufgrund der Bildschirmarbeit, sind vorzeitige Nachuntersuchungen möglich. Bei Augenbeschwerden, die der Betriebsarzt nicht abklären kann, wird dieser eine Überweisung zum Augenarzt ausstellen.

G 41–Untersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr

Berufe wie Dachdecker oder Zimmermann sind nicht für jeden geeignet, denn hier ist Arbeit in teilweise extremer Höhe an der Tagesordnung. Deshalb ist die G 41-Untersuchung eigentlich eine Eignungsuntersuchung. Auf der anderen Seite ist eine robuste Gesundheit für das Überleben bei Arbeiten mit Absturzgefahr unabdingbar. Deshalb müssen diese Personen in bestimmten Abständen auf ihre Gesundheit hin überprüft werden. Das bedeutet, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 ArbMedVV erfolgen muss, weshalb bei Arbeiten mit Absturzgefahr die Notwendigkeit der Gesundheitsvorsorge im Sinne einer Pflichtvorsorge besteht.

Zeitablauf der G 41-Untersuchung

Die Erstuntersuchung muss:

  • vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.

Die Nachuntersuchungen erfolgen:

  • für Beschäftigte bis zum 25. Lebensjahr nach 36 Monaten
  • für Beschäftigte über dem 25. bis zum 49. Lebensjahr nach 24 bis 36 Monaten
  • für Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr nach 12 bis 18 Monaten

Bei der Erstuntersuchung werden Daten zu eventuellen Vorerkrankungen erfragt, wie beispielsweise:

  • Einnahme von Medikamenten
  • Alkoholkonsum
  • Sehstörungen
  • Schwindelsymptome
  • psychische Probleme oder Erkrankungen
  • Durchblutungsstörungen
  • Herzrhythmusstörungen
  • Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus

Während der speziellen Untersuchung geht es hauptsächlich um Störungen des Gleichgewichts, des Bewegungsapparates und des Bewusstseins. Geprüft werden beispielsweise:

  • die Gleichgewichtsfunktionen
  • das Sehvermögen
  • das Hörvermögen

Weiterhin wird geprüft:

  • die elektrische Aktivität des Herzens (per EKG)
  • der Urin-Status
  • der Nüchtern-Blutzucker
  • die Blutwerte (kleines Blutbild)

Kommt es zu unklaren Befunden und ergänzende Untersuchungen helfen nicht weiter, wird der Betriebsarzt eine Überweisung für den Facharzt ausstellen.

Die G 42-Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Sie ist eine verpflichtende Vorsorgeuntersuchung gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) § 4 Abs. Pflichtvorsorge.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge G 42 dient dem Schutz der Mitarbeiter und dem Schutz der Menschen, die mit ihnen in Berührung kommen.

Es handelt sich um eine Pflichtuntersuchung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV), die gesetzlich geregelt ist durch:

  • die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV v. 1.12.2008)
  • den berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Das betrifft alle Tätigkeiten mit Infektionsgefahr. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Früherkennung von virusbedingten Erkrankungen wie Hepatitis A, B und C. Die Mitarbeiter in der Kinderbetreuung werden sowohl auf Hepatitis A als auch auf virusbedingte Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps, Röteln und Windpocken oder bakterielle Krankheiten wie Scharlach oder Diphtherie untersucht.

Arbeitnehmer, die im Garten- und Landschaftsbau oder in der Forstwirtschaft beschäftigt sind, erhalten entsprechenden Schutz vor Tetanus, FSME oder Borreliose.

Die G 42-Vorsorge-Untersuchungspflicht ist bei allen Berufen mit möglichem Erregerkontakt vorgeschrieben. Dies betrifft vor allem:

  • Personal in Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen
  • medizinisches Personal wie Ärzte, Krankenpflegekräfte und Reinigungskräfte auf den Stationen
  • Kinderbetreuer und Lehrkräfte
  • Gärtner und Forstarbeiter
  • Tiermediziner und Personal im tiermedizinischen Bereich
  • Arbeitnehmer in der Abfall- und Abwasserwirtschaft

Arbeitgeber anderer Bereiche, deren Mitarbeiter nicht mit Infektionserregern in Kontakt kommen, sind nicht verpflichtet, die Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dennoch können sie eine solche Untersuchung für ihre Mitarbeiter auf freiwilliger Basis beantragen.

Ablauf der G 42- arbeitsmedizinische Vorsorge

Sie besteht aus zwei Teilen:

  1. Allgemeiner Teil: Zur Feststellung des Gesundheitszustands werden Vorerkrankungen und die entsprechende Medikation erfragt. Neben der ausführlichen Anamnese geht es um die Vollständigkeit des Impfschutzes. Abschließend erfolgt eine labortechnische Blut- und Urinuntersuchung.
  2. Spezieller Teil: Hier wird die Gefährdung der Mitarbeiter durch mögliche Erreger festgestellt, die in den jeweiligen Betätigungsfeldern vorkommen.

Welche Untersuchungsintervalle sind bei der G 42-Untersuchung vorgeschrieben?

Grundsätzlich sind folgende Termine vorgesehen:

  • Die Erstuntersuchung erfolgt bereits vor dem ersten Arbeitstag.
  • Spätestens nach zwölf Monaten ist die Nachuntersuchung fällig.
  • Danach finden alle drei Jahre weitere Nachuntersuchungen statt.
  • Eine letzte Untersuchung erfolgt mit Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

Allerdings können Krankheitsgeschehen zwischen den vorgegebenen Zeiträumen weitere G 42-Untersuchungen nötig machen*.