Allgemeine Vorschriften des ADR 2017: Teil 1 enthält einige neue Begriffsbestimmungen. Außerdem gibt es im ADR/RID 2017 Änderungen bezüglich der Freistellung bei der Beförderung von Gasen und von flüssigen Brennstoffen. Und es geht um gebrauchte defekte Leuchtmittel.
Klassifizierung: In Teil 2 finden Sie umfangreiche Änderungen. So wird die Gruppe der polymerisierenden Stoffe in die Klasse 4.1. Fahrzeuge aufgenommen. Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen werden der Klasse 9 zugeordnet.
Neue Verpackungsanweisung im ADR 2017 zu Lithiumbatterien: Lithiumbatterien bekommen mit dem ADR 2017 einen eigenen Gefahrzettel. Er trägt die Nummer 9A und ist an das Label Nr. 9 angelehnt. Er bekommt lediglich noch ein Batterie-Symbol zusätzlich im unteren Feld. Einen Großzettel Nr. 9A gibt es allerdings nicht, dafür neue Schriftliche Weisungen, denn das neue Label 9A muss ja dort dargestellt werden.
Wichtig: Alle Gefahrzettel müssen die Mindestabmessungen 100 Millimeter × 100 Millimeter haben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute muss 2 Millimeter betragen und die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 Millimetern zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen.
Darüber hinaus enthält das neue ADR noch weitere Änderungen zu Prüfvorschriften von Tanks und die Zulassung von Gasantrieben bei Gefahrgutfahrzeugen.