Folgender Fall beschäftigte vor einiger Zeit die Gerichte: Ein Lagerarbeiter eines Lebensmittelherstellers wurde mehrfach dabei erwischt, wie er trotz bestehenden Rauchverbots zum Glimmstängel griff. Daraufhin wurde er von seinem Vorgesetzten abgemahnt. In der Abmahnung stand klar, dass er gekündigt würde, wenn er noch einmal gegen das Verbot verstoßen sollte. Trotz dieser klaren Ansage wurde er kurze Zeit später wieder mit einer brennenden Zigarette angetroffen und erhielt umgehend die fristgerechte Kündigung.
Zwar erreichte der Betriebsrat eine Vereinbarung, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird, wenn der Gekündigte sich innerhalb der Kündigungsfrist an das Rauchverbot hält. Doch der schaffte das nicht, wurde erneut erwischt und die Kündigung wurde wirksam. Seine Kündigungsschutzklage wurde jedoch vom Arbeitsgericht Köln abgewiesen, und so landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Und auch hier musste der Mann eine herbe Schlappe kassieren: Nach Ansicht des Gerichts darf zwar eine Kündigung immer nur die letzte in Betracht kommende Maßnahme sein, wenn ein Mitarbeiter gegen seine Pflicht verstößt. Allerdings ist eine solche Maßnahme immer dann gerechtfertigt, wenn zuvor Abmahnungen ausgesprochen wurden (LAG Köln, Urteil vom 1.8.2008, Az. 4 SA 590/08).
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