Der Fall: Ein Logistikunternehmen war damit beauftragt worden, Gasgebläse nach Worcester (Großbritannien) zu transportieren. Es setzte dafür einen Unterfrachtführer ein. Der Fahrer des Unterfrachtführers fuhr nun aber nicht auf direktem Weg zum Bestimmungsort, sondern machte einen Zwischenhalt in einem Lagerhaus, wo mehr als 100 Kilogramm Heroin in den Lkw geladen wurden.
Da das Lagerhaus polizeilich überwacht wurde, flog die Sache auf. Als Tat- und Beweismittel im anschließenden Strafverfahren befand sich der Lkw fast ein Jahr im Gewahrsam der Polizei in Großbritannien. Die Klägerin forderte deshalb 25.000 Euro Schadenersatz von ihrem Unterfrachtführer. Der Unterfrachtführer wandte ein, die Ware sei unbeschädigt an den Versender zurückgesandt worden. Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, kam es zu einer Verhandlung.
So entschieden die Richter: Das Oberlandesgericht (OLG) München sah die Klägerin im Recht, denn nach CMR haftet der beklagte Unterfrachtführer grundsätzlich für den Verlust der Ware, weil dieser während einer Beschlagnahme eingetreten war. Nach fast einem Jahr Beschlagnahme müsse die Ware als verloren angesehen werden, insbesondere da ein Gutachten ergeben hatte, dass die Ware nach dieser langen Zeit technisch veraltet war.
Auch die Haftungsgrenze aus Art. 29 I, II Satz 1 CMR konnte der Frachtführer nach Ansicht der Richter nicht für sich in Anspruch nehmen, da sein Fahrer die Schmuggelware vorsätzlich an Bord genommen hatte. Die Richter ließen eine Revision in diesem Fall nicht zu. (OLG München, Urteil vom 1.7.2011, Az. 7U 5611/10)
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