Der Fall: Eine Mitarbeiterin war über einen Zeitraum von 6 Monaten arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin ihr Chef die in den Vorjahren gewährte Zahlung des Weihnachtsgelds verweigerte. Damit war die Frau jedoch nicht einverstanden und verklagte das Unternehmen beim Arbeitsgericht (ArbG) Koblenz, wo sie eine Schlappe kassierte. (ArbG Koblenz, Urteil vom 8.9.2009, Az.: 12 Ca 327/09)
Der Casus kam so schließlich vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Frau hatte einen Zeitarbeitsvertrag, in dem sich folgende Passage befand: "Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung der ... gezahlt."
Auf diese Passage berief sich die Frau im Verfahren und forderte die Zahlung des Weihnachtsgelds in Form eines Monatsgehalts, denn dies sei schließlich ein fester Bestandteil des Vertrags. Doch sie musste nicht schlecht staunen, als die Richter ihr klarmachten, dass die Kürzung ihres Chefs rechtens sei.
Denn bei der Bemessung solcher Sonderzahlungen sei ein Arbeitgeber durchaus berechtigt, deren Höhe von der tatsächlichen Arbeitszeit abhängig zu machen.
Doch damit nicht genug: Die Richter sahen es sogar als gerechtfertigt an, wenn bei besonders langen Fehlzeiten die Sonderzahlung überhaupt nicht gewährt wird. Insbesondere bei monatelangen Fehlzeiten könne der Anspruch auf solche Sonderzahlungen komplett entfallen.
Bei solchen Kürzungen ist es nach Ansicht der Richter sogar nicht einmal notwendig, dass der betreffende Mitarbeiter, wie im vorliegenden Fall vom Arbeitgeber geschehen, auf eine drohende Kürzung von Sonderzahlungen hingewiesen wird. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.3.2010, Az.: 6 Sa 723/09)
Tipp: Auch wenn Sie solche Kürzungen also durchaus vorsehen können, ist es empfehlenswert, diese nur bei längeren Fehlzeiten ins Auge zu fassen. Fehlt beispielsweise ein Mitarbeiter 3 Monate, dann sollten Sie maximal eine Kürzung um die Hälfte vorsehen.
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