Im vorliegenden Fall sollte nämlich ein Arbeitgeber eine solche Bestätigung für einen neu eingestellten Fahrer auch für die Zeit ausstellen, in der der Fahrer noch gar nicht angestellt, sondern arbeitslos gemeldet war. Doch hier sorgten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit einem Urteil für eindeutige Klarheit.
Denn nach Ansicht des Gerichts knüpfen „alle im Fahrpersonalgesetz (FPersG) und in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) normierten Pflichten eines Unternehmens [...] an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an“. Damit sei offensichtlich klar, dass ein Unternehmen nicht für die Dinge, die ein Fahrer vor der Anstellung getan hat, dokumentationspflichtig sein kann. (OLG Koblenz, Urteil vom 18.8.2009, Az. 1 Ss Bs 83/09/09)
Tipp des Informationsdienstes LogistikManager : Berufen Sie sich in ähnlichen Fällen - also beispielsweise wenn nach einer behördlichen Kontrolle moniert wird, dass Sie einem Fahrer seine Nichtlenkzeiten richtig bestätigt haben - immer auf dieses Urteil. Wenn diese Zeiten vor dem Zeitpunkt der Anstellung liegen, werden Sie in jedem Fall Recht bekommen
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