Einen Fall aus der Praxis stellt Ihnen der „LogistikManager” heute vor:
Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug in einer Großbaustelle um 26 Stundenkilometer zu schnell unterwegs. Für den Fahrer hätte dies einen Punktezuwachs von 3 Punkten auf seinem Flensburger Konto bedeutet. Der Fahrzeughalter behauptete, er sei nicht selber gefahren, wollte aber keine Angaben dazu machen, wer an seiner Stelle mit dem Fahrzeug unterwegs war.
Darauf brummte die Behörde dem Halter eine Fahrtenbuchpflicht für den Zeitraum von 9 Monaten auf. Das wollte der Halter nicht akzeptieren und zog vor das Verwaltungsgericht (VG).
Die Entscheidung der Richter
Doch hier wurde er belehrt, dass sogar geringere Verkehrsverstöße die Verordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht zur Folge haben können. Denn: Nach Ansicht des Gerichts reicht nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein mit 1 Punkt zu belegender Verkehrsverstoß aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen.Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch bereits nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der mit nur 1 Punkt zu belegen ist, für erforderlich und angemessen halten. Dazu braucht es nicht einmal eine konkrete Verkehrsgefährdung.
Die Missachtung einer vor einer Großbaustelle angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 26 Stundenkilometer reicht nach Ansicht des strengen Richters also in jedem Fall aus, die Anordnung eines Fahrtenbuchs für 9 Monate zu rechtfertigen.
VG Aachen, Urteil vom 25.11.2011, Az. 2 L 296/11, VD 2012, 62
Achtung: Eine solche Fahrtenbuchauflage kann im Einzelfall sogar für einen kompletten Fuhrpark verhängt werden. Fahrzeugverantwortliche tun also gut daran, insbesondere bei Poolfahrzeugen immer genau festzuhalten, wer mit welchem Fahrzeug wann und wo unterwegs war – und dies bei einer Fahrerfeststellung auch anzugeben.