Im vorliegenden Fall wurde ein Sattelauflieger bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Alleinschuld für den Unfall lag zweifelsfrei beim Unfallgegner. Dessen Haftpflichtversicherung beglich den Schaden an der Zugmaschine voll. Sie wollte jedoch die Reparaturkosten für den Auflieger mit dem Argument, die Kosten seien höher als der Wiederbeschaffungswert, nicht übernehmen, sondern nur Letzteren erstatten.
Damit war jedoch der Halter des Fahrzeugs nicht einverstanden und klagte. Das Gericht schloss sich der Meinung des Versicherers an und verfügte, dass nur der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen sei. Damit wollte sich der Geschädigte nicht abfinden, und so kam der Fall vor das Oberlandesgericht (OLG) Celle.
Dieses erteilte der Versicherung eine Abfuhr, denn nach Ansicht des Richters müsse auch bei Schäden an Lastwagen und deren Anhängern derselbe Maßstab angelegt werden wie bei PKW-Schäden. Hier sei es üblich, dass die Versicherungen auch Reparaturkosten bis zur 1,3-fachen Höhe des Wiederbeschaffungswerts übernehmen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug lieber reparieren lassen möchte, statt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
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