Doch Vorsicht: Wenn Sie hier nicht konsequent sind, erreichen Sie schnell das genaue Gegenteil! So erging es einem Arbeitgeber, der mit einer Mitarbeiterin immer wieder Schwierigkeiten hatte und ihr deshalb sage und schreibe 5-mal eine Abmahnung wegen zu spät erledigter Arbeitsaufträge erteilte - ohne jedoch die angedrohte Kündigung folgen zu lassen. Es kam, wie es kommen musste: Die Frau erledigte wiederum einen Auftrag zu spät und erhielt Abmahnung Nummer 6. Doch das schien sie nicht allzu sehr zu stören, denn kurze Zeit später musste der Arbeitgeber feststellen, dass sie wieder einen Auftrag nicht zeitgemäß erledigt hatte. Daraufhin sprach er ihr die Kündigung aus.
Allerdings staunte er nicht schlecht, als die Frau eine Kündigungsschutzklage vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt/Main anstrengte und hier von den Richtern Recht bekam. Nach Ansicht des Gerichts war die Warnfunktion der Abmahnungen allein durch deren hohe Anzahl nämlich nicht mehr gegeben. Der Arbeitgeber hätte bei den wiederholten Abmahnungen zumindest deren Intensität steigern müssen, um hier noch eine Warnfunktion zu dokumentieren. (Hessisches LAG, Urteil vom 20.10.2008, Az. 17 Sa 1826/07)
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