Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall die Sehkraft seines rechten Auges verloren. Zwar erkannte die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall an und übernahm die Schadenregulierung. Trotzdem verklagte der Mann seinen Arbeitgeber auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Mit seiner Klage kam der Verunglückte jedoch nicht durch. Nach geltender Rechtslage steht einem Arbeitnehmer nach einem Unfall grundsätzlich kein Schmerzensgeld zu - es sei denn, der Arbeitgeber oder ein Kollege hätten den Unfall vorsätzlich verursacht. Nach Ansicht des Gerichts hat das geltende Sozialversicherungsrecht den Zweck, Arbeitgeber und auch Arbeitskollegen von der Haftung für Personenschäden freizustellen. Das gilt insbesondere für Schmerzensgeldzahlungen. (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2008, Az.: 10 Sa 412/08)
Tipp: Wenn Sie es mit einem solchen Fall zu tun bekommen, ist es immer eine gute Idee, die durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Unfallverhütung ins Feld zu führen. Zu diesen Gefährdungsbeurteilungen sind Sie übrigens nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet.
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