Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung wird neben 1 % des Fahrzeuggesamtwerts eine zusätzliche Steuerzahlung fällig, wenn das Fahrzeug auch zu Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte genutzt wird. Dieser Satz beträgt derzeit 0,03 % des Fahrzeug- Bruttolistenpreises multipliziert mit den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Arbeitsort. Die Finanzämter gehen immer wieder davon aus, dass es zum Fälligwerden dieser Kilometerpauschale genügt, wenn das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt werden könnte.
3 Urteile bringen Klarheit
Mit gleich 3 Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) hier für Klarheit gesorgt und den Finanzbeamten einen Dämpfer verpasst. Nach diesen Urteilen kann die Kilometerpauschale nur erhoben werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich zu Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung des betreffenden Mitarbeiters genutzt wird. Ist das nicht der Fall, muss diese Pauschale nicht gezahlt werden. (BFH, Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, I R 55/09, VI R 57/09)
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