Manchmal entpuppt sich ein vermeintlicher Liefervertrag aus rechtlicher Sicht als etwas ganz anderes - und das kann erhebliche Auswirkungen haben. So hatten 2 Firmen neben einem Transportvertrag mehrere andere Verträge geschlossen. Die eine Firma sicherte dem Transporteur ein Mindesttransportvolumen von damals 1.050 DM pro Arbeitstag und Fahrzeug aus seinem Fuhrpark zu.
Da die Geschäfte nicht so gut liefen wie geplant, gab es aber wesentlich weniger Fahrten. Nach einem Zeitraum von über einem Jahr kündigte der Transporteur den Vertrag deshalb fristlos und verlangte im gleichen Zuge die Zahlung der zugesicherten Fahrten. Doch sein ehemaliger Partner verweigerte die Zahlung, denn seiner Meinung nach war dieser Anspruch nach den Verjährungsvorschriften für Förderverträge im Handelsgesetzbuch hinfällig. Daraufhin beschritt der Transporteur den Klageweg, und nach mehreren Instanzen kam der Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH verdonnerte das beklagte Unternehmen zur Zahlung der geforderten Summe. Denn nach Ansicht der Richter seien die Verjährungsvorschriften für Förderverträge nur auf Fälle anwendbar, in denen es sich um eine einzelne vertraglich vereinbarte Beförderung handelt. Da die Parteien aber eher so etwas wie einen Garantievertrag abgeschlossen hatten, gelten in diesem Fall die längeren Fristen von 3 Jahren (BGH, Urteil vom 21.9.2006, Az.: I ZR 2/04).
Achtung: Rahmenverträge über zugesicherte Beförderungsvolumina sind im rechtlichen Sinn keine reinen Beförderungsverträge. Das hat erhebliche Auswirkungen auf Verjährungsfristen: Bei reinen Beförderungsverträgen können Transporteure ihre Ansprüche Ihnen gegenüber nur 1 Jahr lang geltend machen, bei Rahmen- und Garantieverträgen hingegen innerhalb von 3 Jahren. Sie sollten also bei Rahmenverträgen mit Speditionen immer vorsichtig sein und im Zweifelsfall Transportverträge über Einzeltransporte vorziehen. Denn dann gilt immer die 1-jährige Frist.
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