Wer schon einmal versucht hat, nach einem Bagatellschaden die Polizei hinzuzuziehen, weiß, dass dieses Ansinnen bei unseren Ordnungshütern oft auf taube Ohren stößt. Liegt aber kein Polizeiprotokoll vor, verlangen die Autovermieter oft die Übernahme des gesamten Schadens durch den Mieter. Diesem Unwesen schiebt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Riegel vor.
Der Fall
Im vorliegenden Streitfall war ein Autofahrer mit seinem Mietwagen gegen einen Pfosten gefahren. Der Verleiher stellte ihm dafür 3.778,43 € in Rechnung. Für den Fall einer Beschädigung des Fahrzeugs war in dem Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von maximal 550 € vereinbart worden.Doch das Autounternehmen erklärte diese Haftungsbeschränkung für hinfällig, weil der Betroffene den Unfall nicht, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, von der Polizei hatte aufnehmen lassen. Der Fall landete schließlich vor dem BGH.
So entschieden die Richter
Nach dem Urteil des höchsten deutschen Gerichts habe ein gewerblicher Autovermieter grundsätzlich bei einem Unfall mit seinen Fahrzeugen ein berechtigtes Interesse an der Einschaltung der Polizei. Doch das befreie ihn nicht von der bindenden Verpflichtung, die Haftungsbefreiung in seinen Verträgen nach dem aktuellen Leitbild der Kaskoversicherung zu gestalten. Der Fahrer musste also nur die vereinbarte Selbstbeteiligung von 550 € zahlen (BGH, 14.3.2012, Az. XII ZR 44/10 Stuttgart).Tipp von Uwe E.Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes „LogistikManager”: Lassen Sie sich nach Bagatellschäden nicht mit dem Argument des fehlenden Polizeiprotokolls über den Tisch ziehen – insbesondere, wenn der Schaden wie im vorliegenden Fall durch eine Unachtsamkeit entstanden ist und kein Dritter geschädigt wurde. Ist Letzteres der Fall, so empfiehlt sich aber immer der Ruf nach den Ordnungshütern.