Uwe E. Wirth, Chefredakteur des LogistikManager rät: Lassen Sie sich das nicht gefallen! Der erfahrene Logistikexperte stellt Ihnen heute einen Fall aus der Praxis vor, der aufzeigt, wie sich Arbeitgeber hier wehren können.
Praxisfall: 500 Euro Privattelefonate auf Firmenkosten
Im vorliegenden Fall geht es um einen Mitarbeiter der Lufthansa Service Gesellschaft (LSG). Um für Kollegen und Vorgesetzte im Dienst auf dem Rollfeld des Flughafens erreichbar zu sein, stellte die LSG diesem Beschäftigten ein Mobiltelefon zur Verfügung.Nach einem Urlaub dieses Mitarbeiters erhielt die Firma vom Netzanbieter eine Rechnung über Auslandsgespräche im Wert von mehr als 500 Euro. Sein Chef stellte ihn zur Rede. Der Mitarbeiter behauptete, versehentlich die dienstliche statt der privaten PIN eingegeben zu haben. Dies hielt sein Vorgesetzter für nicht plausibel und kündigte das Arbeitsverhältnis.
Der Mitarbeiter akzeptierte die Kündigung nicht und ging vor das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main. Hier bekam er sogar zunächst recht: Der Richter bemängelte, dass der Arbeitgeber nicht zunächst zu einer Abmahnung gegriffen hatte. Das Urteil wollte die LSG nicht akzeptieren, und so wurde der Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) weiter verhandelt.
So entschieden die Richter
Hier staunte der Gekündigte nicht schlecht, als die Richter dem Unternehmen recht gaben und damit die Kündigung für zulässig erklärten. Eine ausgiebige Privatnutzung eines Diensthandys auf Kosten des Unternehmens sei für Arbeitgeber stets ein Grund zur fristlosen Kündigung, auch ohne Abmahnung.Das Gericht hielt dem Arbeitnehmer vor, dass es ihm auch ohne einen expliziten Hinweis hätte klar sein müssen, dass der Arbeitgeber Privatgespräche nicht in einem Umfang von mehreren Hundert Euro akzeptieren würde. Auch den Einwand des Mitarbeiters – er sei bereits seit 25 Jahren bei der LSG beschäftigt –, konnte das Gericht nicht umstimmen: Es blieb bei der Kündigung (ArbG Frankfurt/Main, 2.12.2010, Az. 3 Ca 2530/10; LAG Hessen, 25.7.2011, Az. 17 Sa 153/11).
Uwe E. Wirths Tipp: Zur Sicherheit sollten Sie Mitarbeitern nur dann Firmenhandys zur Verfügung stellen, wenn eine private Nutzung der Geräte eindeutig schriftlich geregelt ist.