Bisher galt die Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland als Grundlage für alle Finanzämter. Nach dieser Verfügung lag grundsätzlich ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, wenn der Arbeitgeber für gestellte Mahlzeiten auf einer Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert vom Arbeitnehmer einbehielt, also beispielsweise statt 1,57 Euro für ein Frühstück 4,80 Euro.
In diesen Fällen sollten nach der Auffassung des Fiskus 0,77 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Doch auch Finanzbeamte können einsichtig sein und haben diese Auffassung wegen des nicht unerheblichen administrativen Aufwands bei den Unternehmen revidiert.
Ab sofort gilt: Auch wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Reisekostenabrechnung einen höheren Wert als den Sachbezugswert für eine Mahlzeit während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitnehmer einbehält, liegt kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Umsatzsteuerliche Folgen drohen somit nicht mehr.
Verpflegungspauschalen auch bei Vollverpflegung sind als Werbungskosten abziehbar
Wenn Sie Ihren Außendienstlern eine kostenlose Vollverpflegung bei einer Auswärtstätigkeit gewähren, können diese nach einem Urteil des BFH den vollen Abzug der Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ebenfalls nutzen.Mit seinem Urteil hat der BFH den Grundsatz bestätigt, dass die gesetzlichen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Einkommensteuererklärung immer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein Aufwand entstanden ist.
Der Abzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Beträge an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. In dem Streitfall, der zum Urteil führte, bekam ein Soldat auf einer Dienstreise eine kostenlose Vollverpflegung im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung.
Der Arbeitgeber zog ihm im Rahmen der Reisekostenabrechnung von den zu zahlenden Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand den Wert der Verpflegung ab und zahlte ihm nur die Differenz steuerfrei aus. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Soldat jedoch den vollen Abzug der gesetzlichen Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der Gemeinschaftsverpflegung keine tatsächlichen Kosten entstanden seien. So kam der Fall vor Gericht, wo das zuständige Finanzgericht die Ansicht des Finanzamts zunächst bestätigte.
Damit war der Soldat nicht einverstanden, und so landete der Fall vor dem BFH. Der BFH bestätigte seinen Grundsatz, dass es bei der steuerfreien Zahlung von Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand durch den Arbeitgeber oder bei der Geltendmachung als Werbungskosten im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung nicht auf die tatsächliche Verpflegungssituation ankomme.
Der Werbungskostenabzug ist nur in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen gezahlt hat. Eine Gemeinschaftsverpflegung stelle aber gerade mangels Steuerbefreiungsvorschrift keine steuerfreie Einnahme dar.
Auch hier handelt es sich um eine gewährte Mahlzeit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, und die muss nach den geltenden Regeln, also beispielsweise mit den Sachbezugswerten, bewertet und versteuert werden (BFH, Urteil vom 24.3.2011, Az. VI R 11/10).