Die Nichtraucher unter Ihrer Belegschaft sehen dieses Treiben mit Missbilligung, weil diese Gruppe kaum zu solchen Kurzpausen neigt. Ihnen geht wertvolle Arbeitszeit verloren, die Sie obendrein noch bezahlen sollen.
Rechnen Sie doch einmal kurz nach:
Eine Zigarettenpause dauert - einschließlich des Wegs nach draußen - im Durchschnitt etwa 5 Minuten. Nehmen wir an, Sie haben 10 rauchende Mitarbeiter, und diese machen pro 8-stündige Schicht 5 Raucherpausen. Das macht: 5 Minuten x 10 Mitarbeiter x 5 Pausen = 250 Minuten.
Raucherpausen summieren sich zu langen Zeiten auf
Obiges Rechenbeispiel zeigt, dass hier mehr als 4 Stunden wertvolle Arbeitszeit verplempert werden. Rechnet man dies auf eine Woche mit 5 Arbeitstagen hoch, dann sind es schon 1.250 Minuten, also mehr als 20 Stunden! Pro Jahr kommen so leicht mehr als 950 Stunden zusammen, was wiederum gut 118 Arbeitsmanntagen entspricht.Wenn Sie jetzt noch diese Zeit mit dem durchschnittlichen Lohn multiplizieren, wird Ihnen sicherlich recht schwummerig zumute.
Dabei müssen Sie solches Treiben nicht akzeptieren und können verlangen, dass diese Pausen als freie Zeit in der Zeiterfassung einzutragen sind. Dieser Meinung sind auch die Arbeitsgerichte.
Sie haben in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass Arbeitgeber über die Vergütung von solchen Raucherpausen allein und ohne Einschaltung des Betriebsrats entscheiden dürfen.
Aktuelles Gerichtsurteil zu Raucherpausen
So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Schleswig-Holstein eindeutig festgestellt, dass der Betriebsrat zwar bei der Festlegung der Orte, wo auf einem Betriebsgelände noch geraucht werden darf, ein Mitspracherecht hat.Ob die Raucherpausen wie Arbeitszeit zu vergüten sind, kann nach Ansicht des Gerichts jedoch der Arbeitgeber allein festlegen (ArbG Schleswig-Holstein, 21.6.2007, Az. 10 Sa 1684/06). Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte bereits im Jahre 2004 eine ähnliche Entscheidung getroffen (LAG Hamm, 6.8.2004, Az. 10 TaBV 33/04).
Tipp: Lassen Sie sich nicht irritieren, wenn Ihr Betriebsrat der Meinung ist, bei solchen Entlohnungsfragen ein Mitspracherecht zu besitzen. Mit einem Verweis auf diese Urteile können Sie einer Auseinandersetzung ruhig entgegensehen.