So entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Spedition. Diese hatte über Jahre Schwarzarbeiter beschäftigt, was bei einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung auffiel. Und zwar stellten die Prüfer eine Diskrepanz zwischen den Stundenaufzeichnungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte und den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben fest. Folge war, dass die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von dem Betrieb verlangte.
Betrieb klagte gegen die Beitragsnachforderung - erfolglos
Der Betrieb versuchte sich mit dem Argument „Verjährung“ aus der Affäre zu ziehen und klagte gegen die Beitragsnachforderungen. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage allerdings ab. Denn die Richter waren der Auffassung, dass es sich bei Schwarzarbeit grundsätzlich um Vorsatz handelt. Ein Versehen oder auch Nachlässigkeit können dabei nicht angenommen werden. Es war ganz klar Ziel des Arbeitgebers, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Deshalb verjährt die Tat auch nicht - wie sonst üblich - nach 4, sondern erst nach 30 Jahren (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.1.2008, Az. S 34 R 50/06).
So umgehen Sie die Sozialversicherungspflicht - auch ohne Schwarzarbeit
Wenn Sie einen Aushilfsfahrer oder eine andere Aushilfe nur vorübergehend brauchen, können Sie ein so genanntes kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV). Das ist für Sie und den Mitarbeiter sozialabgabenfrei - ganz gleich, wie viel Sie dem Mitarbeiter zahlen. Sie müssen lediglich Lohnsteuer vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis im Voraus auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist und vom Mitarbeiter nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Befristung heißt:
Der Mitarbeiter darf pro Kalenderjahr nicht länger als
- 2 Monate (wenn er mindestens 5 Tage pro Woche bei Ihnen arbeitet) bzw.
- 50 Tage (wenn er höchstens 4 Tage pro Woche bei Ihnen arbeitet)
im Unternehmen beschäftigt sein. Das müssen Sie von vornherein sicherstellen.
Berufsmäßig heißt:
Die kurzfristige Beschäftigung darf für Ihren Mitarbeiter nur „von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ sein. Das ist generell der Fall, wenn die Bezahlung höchstens 400 Euro pro Monat beträgt. Unbedenklich ist es auch, wenn Sie mehr zahlen und die Aushilfe z. B. Schüler, Student oder Rentner ist. Dagegen kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein, wenn die Aushilfe in Elternzeit oder arbeitslos ist. Klären Sie das unbedingt vorab.