Im vorliegenden Fall weigerte sich eine Mitarbeiterin trotz mehrfacher Ermahnungen und Abmahnungen, ihre Raucherpausen in der Arbeitszeiterfassung als Pausen zu stempeln. Im Unternehmen war hierzu sogar eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen worden, die klar besagte, dass solche Pausen ordnungsgemäß zu erfassen sind. Als ihr Chef sie daraufhin wiederholt ohne ordnungsgemäß gestempelte Pause im Raucherzimmer antraf und sie auch keine nachträglichen Zeitkorrekturbelege bei der Personalabteilung einreichte, bekam die Frau die fristlose Kündigung ausgesprochen. Das wollte die Gekündigte jedoch nicht akzeptieren, und so landete der Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg.
Hier musste sich die Frau allerdings sagen lassen, dass die fristlose Kündigung durchaus rechtens war. Nach Ansicht des Gerichts war angesichts des wiederholten Verstoßes, für den die ehemalige Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vortragen konnte, die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung stelle nämlich eine gravierende Vertragsverletzung dar, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer zerstört. (ArbG Duisburg, Urteil vom 14.9.2009, Az. 3 Ca 1336/09)
Tipp:
Haben Sie in Ihrem Betrieb mit ähnlichen Problemen zu kämpfen, so müssen Sie vor einer Kündigung immer einige Punkte erfüllt haben, wenn Sie vor einem Arbeitsgericht nicht scheitern wollen:
- Stellen Sie sicher, dass eine Betriebsvereinbarung zu Raucherpausen existiert.
- Ermahnen Sie Raucherpausensünder zunächst in einem Gespräch. Fruchtet dies nicht, dann greifen Sie erst zur schriftlichen Ermahnung und danach zur Abmahnung.
- Informieren Sie den Betriebsrat über die Er- und Abmahnungen.
- Nach der dritten Abmahnung können Sie dann problemlos eine fristlose Kündigung aussprechen.
- Halten Sie die Er- und Abmahnungen sowie die Verstöße schriftlich fest (jeweils mit Datum und Uhrzeit).