Ein Lagerist stürzte auf dem Weg zur Arbeit und brach sich dabei das linke Schulterblatt. Daraufhin wurde er für 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Da in diesem Zeitraum jedoch 2 Marathonläufe stattfanden, an denen der leidenschaftliche Sportler teilnehmen wollte, fragte er seinen Arzt, ob dies trotz der Verletzung möglich sei.
Der Mediziner bestätigte ihm, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Teilnahme spräche und der Heilungsverlauf hierdurch nicht negativ beeinflusst würde. Sein Arbeitgeber erfuhr aus der Presse von seiner Teilnahme an einem Lauf und kündigte ihm fristlos.
Der Gekündigte zog vor das Arbeitsgericht Stuttgart, das diese Kündigung für unwirksam erklärte (Urteil vom 22.3.2007, Az.: 9 Ca 475/06). Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Kündigung nur rechtens, wenn der Arbeitgeber beweisen könne, dass durch das Verhalten eines Krankgeschriebenen der Heilungsverlauf negativ beeinflusst wird. Die Beweislast für eine solche Tatsache trägt nach Ansicht des Gerichts immer der Arbeitgeber.
Tipp: Krankgeschriebene Mitarbeiter müssen sich nicht grundsätzlich schonen und immer daheim aufhalten. Auch sollten Sie nicht der Versuchung unterliegen, solche Mitarbeiter beispielsweise mit regelmäßigen Telefonanrufen zu kontrollieren. Sie können sich durch diese Anrufe belästigt fühlen und rechtlich gegen Sie vorgehen