Was das bedeutet, zeigt der „LogistikManager” heute auf:
Künftig würde für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine Pauschale von jeweils 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt.
Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt
An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale 12 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden. Auch bei Auslandsdienstreisen soll es nur noch 2 Pauschalen geben.Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach würden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt.
Hier sollen als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.
Wir werden Sie rechtzeitig informieren, wann diese Änderungen in Kraft treten.