Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin ihren Pkw verbotswidrig abgestellt und einen Lkw-Fahrer seiner Meinung nach an einer engen Hofeinfahrt derart behindert, dass ein gefahrloses Ausfahren nicht möglich gewesen sei. Er holte deshalb die Polizei, die den Wagen abschleppen ließ. Die Fahrerin sollte für diesen Abschleppvorgang einen Betrag von 150 Euro bezahlen. Allerdings war sie damit nicht einverstanden, denn ihrer Meinung nach sei trotz ihres geparkten Autos ein durchschnittlich geübter Lkw-Fahrer durchaus in der Lage gewesen, mit einem Lkw aus der Einfahrt herauszufahren.
Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht Regensburg und legte hierbei Fotos vor, anhand derer sie zeigen wollte, dass eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen sei. Das Gericht wollte dieser Argumentation jedoch nicht folgen und wies die Klage ab. Damit war die Klägerin aber nicht einverstanden und versuchte, den Fall vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu ziehen. Doch auch hier kam sie mit ihrer Beurteilung des Falls nicht durch.
Nach Ansicht des Gerichts hätte die Polizei absolut richtig gehandelt, als sie dem Lkw-Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zumuten wollte und den Pkw stattdessen entfernen ließ. Auch von einer Forderung der Frau nach einem Gutachten, das die Möglichkeit einer problemlosen Ausfahrt des Lkw belegen sollte, wollten die Richter nichts wissen.
Ein solches Gutachten würde schließlich nur belegen können, ob eine Ausfahrt rein technisch möglich gewesen wäre, nicht aber, ob es dem Lkw-Fahrer zuzumuten sei, durch gefährliche Rangiermanöver aus der Einfahrt zu kommen. (VGH Bayern, Urteil vom 5. März 2010, Az.: 10 ZB 09.2932)
Tipp: Nach diesem Urteil sollten sich Ihre Fahrer sicherlich immer genau überlegen, ob sie ihr Fahrzeug verbotswidrig abstellen, insbesondere wenn eine Verkehrsbehinderung - wenn auch nur im weitesten Sinne - vorliegen könnte.
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