Im vorliegenden Streitfall hatte eine Frau ihr Auto nur 1,35 Meter von der Einmündung einer kreuzenden Straße entfernt abgestellt. Weil die Halterin nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsbehörde das Fahrzeug kurzerhand auf Kosten der Fahrerin abschleppen. Um ihr Fahrzeug wiederzubekommen, musste sie dem beauftragten Abschleppunternehmen 129 Euro zahlen, die sie dann von der Kommune via Gericht wieder einforderte. Schließlich habe nicht sie, sondern die Verkehrsverwaltung das Abschleppen angeordnet. Außerdem habe der geparkte Wagen den sowieso nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle nicht behindert.
Dem aber widersprachen die Aachener Richter in allen Punkten. So wäre die Abschleppmaßnahme der Verwaltung sehr wohl zur Abwehr einer aktuellen Gefahr erforderlich gewesen, da die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung schlechthin umfasse, so das Urteil. (VG Aachen, Urteil vom 5.7.2010, Az. 6 K 512/08)
Diese Rechtsauffassung bestätigt übrigens auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Hier hatte ein Autofahrer seinen Wagen im Halteverbot vor einer Schule in Berlin-Mitte geparkt. Polizeibeamte ordneten an, dass der Wagen umgesetzt werde. Gegen das Bußgeld von 125 Euro legte der Autofahrer Widerspruch ein, das Halteverbot sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen.
Das Gericht bekräftigte jedoch auch in diesem Fall die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch geparkten Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die Polizei sofort begegnen dürfe. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für ein absolutes Halteverbot aufzeigen zu müssen. (VG Berlin, Urteil vom 18.8.2010, Az. 11 K 279.10)
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