Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz handeln aber viele Behörden hierbei vorschnell.
Praxisfall: Generelle Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark
Im vorliegenden Fall setzte ein Unternehmen 93 Firmenfahrzeuge an mehreren Standorten im gesamten Bundesgebiet ein. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Sommer 2011 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Allerdings konnte die Behörde den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln.
Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung Mainz-Bingen das Führen eines Fahrtenbuchs für jedes auf das Unternehmen zugelassene Fahrzeug für die Dauer von 30 Monaten an.
Doch damit nicht genug: Diese Anordnung erfolgte mit sofortigem Vollzug. Begründung: Von 1998 bis 2011 hätten 4 mit Fahrzeugen dieses Unternehmens begangene Verkehrsverstöße nicht aufgeklärt werden können. Damit war aber die Firma verständlicherweise nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Und hier musste die Kreisverwaltung sich mangelnde Sorgfalt vorwerfen lassen. Das Gericht war zwar der Meinung, dass grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens möglich sei, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrsverstöße mit verschiedenen Firmenfahrzeugen vorliegen. In diesem Fall sah der Richter die Entscheidung jedoch als übertrieben und nicht angemessen an.
Die Kreisverwaltung hatte nämlich im Vorfeld weder die Gesamtzahl der Fahrzeuge im Fuhrpark ermittelt noch Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen des Unternehmens begangen worden sind und wie viele Verstöße nicht aufgeklärt werden konnten.
Die 4 angeführten Verstöße reichten nach Ansicht des Gerichts nicht als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklagen oder bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen waren.
Unangemessen war laut dem Urteil die Fahrtenbuchauflage auch deswegen, weil sie auf den langen Zeitraum von 30 Monaten angeordnet wurde. Denn nach der Verwaltungspraxis der betreffenden Kreisverwaltung setzt eine Fahrtenbuchauflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorliegen, die in der Addition zu 5 Punkten in Flensburg geführt hätten.
Im vorliegenden Fall kämen nach Berechnung des Gerichts aber bestenfalls 4 Punkte zusammen, da die mehr als 10 Jahre zurückliegenden Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden dürften. VG Mainz, Urteil vom 14.5.2012, Az. 2012 – 3 L 298/12.MZ
Praxis-Tipp: Werden Sie mit einer solchen generellen Fahrtenbuchführungs-Anordnung konfrontiert, prüfen Sie grundsätzlich, ob einer der im Urteil genannten Punkte auf Ihren Fall zutrifft. Ist dies der Fall, haben Sie gute Chancen, gerichtlich gegen die Anordnung vorzugehen.
Lassen Sie es aber erst gar nicht so weit kommen, und schreiben Sie insbesondere für Pool-Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs zwingend vor. Bei Fahrzeugen, die Sie einzelnen Mitarbeitern zur Verfügung stellen, halten Sie die Verpflichtung zur Nennung des Fahrers im Überlassungsvertrag eindeutig fest.
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