Kosten sparen: Beteiligen Sie den Fiskus an der Bürodeko
Zur Ausstattung des Büros zählen Teppiche, Lampen, Bilder, Blumen und jahreszeitliche Dekoration im angemessenen Rahmen. Das Finanzamt wird den Abzug der Kosten von der Steuer akzeptieren, wenn Sie folgende Regeln beachten. Halten Sie sich unbedingt daran, damit Sie Kosten sparen können.
Wann Sie Kosten für Bürodekoration geltend machen können
Nutzen Sie ein von Ihrer Privatwohnung abgetrenntes Büro, können Sie alle Kosten für die oben genannte Ausstattung uneingeschränkt geltend machen. Arbeiten Sie in einem häuslichen Arbeitszimmer, muss das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Ansonsten dürfen Sie Raumkosten nicht geltend machen.Als Ausstattung für das Büro bezeichnet man raumzugehörige, funktionell dem Gebäude zuzurechnende Gegenstände, die üblicherweise in Büros anzutreffen sind. Achten Sie darauf, dass Sie beim Abzug der Kosten nicht übertreiben. Den Golf-Abschlagplatz im Miniformat, den mancher Manager im Film nutzt, wird der Betriebsprüfer wahrscheinlich nicht akzeptieren.Einige Unternehmer richten das Büro mit Antiquitäten ein. Allerdings dienen die Möbel lediglich als Schaustücke und nicht als Arbeitsmittel. In diesem Fall können Sie die Kosten nicht als bloße Dekoration absetzen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten für die Büroausstattung im Verhältnis zur Betriebsgröße und zum Gewinn stehen sollen. Tragen Sie Sorge, dass die Kosten nicht zu hoch ausfallen.Ein Beispiel aus der Praxis: Uta Müller kauft für Ihr gemietetes Büro Bilder, Teppiche und einen hochwertigen, gebrauchten Schreibtisch. Es sind Ihr Kosten von 800,- Euro entstanden, aber kein Gut war teurer als 150,- Euro netto. Jeden Monat gibt sie ca. 80,- Euro an Kosten für Blumen oder jahreszeitliche Dekoration aus. Diese Kosten bilden im Jahr eine Summe von 960,- Euro. Die gesamten Kosten für die Ausstattung betragen 1.760,- Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent kann sie 440,- Euro Steuern, bzw. Kosten sparen.