5 Fälle, in denen Sie als Leistungsempfänger Umsatzsteuer zahlen

Normalerweise schuldet das Unternehmen, das eine Leistung erbringt, dem Fiskus die Umsatzsteuer. Aber es gibt Ausnahmen.
Inhaltsverzeichnis

Wann Sie  als Leistungsempfänger verpflichtet sind Umsatzsteuer zu zahlen

In den folgenden Fällen sind Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen:Im Überblick:

  1. bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG),
  2. bei der Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG),
  3. bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG),
  4. bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG),
  5. bei den Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmens gemäß § 3g UstG (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG).

Und nun Fall für Fall.

Fall: 1. Ausländischen Unternehmer beauftragt

Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die Sie von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erhalten, werden Sie Schuldner der Umsatzsteuer. Bei normalen Lieferungen aus dem Ausland zahlen Sie entweder

  • Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb oder
  • Einfuhrumsatzsteuer, wenn Sie den Gegenstand aus einem Drittland beziehen.

Das bedeutet für SieSie müssen also Lieferung und Werklieferung voneinander abgrenzen. Stellt Ihr Lieferant den Gegenstand an Ort und Stelle bei Ihnen her oder be- und verarbeitet er den Gegenstand bei Ihnen, handelt es sich um Werklieferungen.

Werklieferungen von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind

Jeder umsatzsteuerliche Unternehmer kann Empfänger einer Werklieferung und damit auch Steuerschuldner werden. Sie erhalten regelmäßig eine Werklieferung, wenn Sie Bauunternehmen, Montagefirmen und Handwerksbetriebe mit der Durchführung von Arbeiten beauftragen.Dann gilt: Befindet sich das Unternehmen, das Sie beauftragen, im Ausland, geht die Steuerschuld auf Sie über, und zwar unabhängig davon, ob

  • Sie Kleinunternehmer sind,
  • ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, z. B. als Arzt oder Versicherungsvermittler,
  • Sie die Werkleistung für Ihr Unternehmen oder Ihren privaten Bereich beziehen oder
  • Sie nur als Vermieter einer Immobilie Unternehmer sind, wobei es keine Rolle spielt, ob Sie umsatzsteuerfrei oder -pflichtig vermieten.

1. Beispiel:

Sie sind Bauunternehmer in Rosenheim und erhalten den Auftrag, ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lassen Sie von einem österreichischen Subunternehmer ausführen. Der im Ausland ansässige Unternehmer erbringt gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an Sie. Fazit: Sie schulden deshalb die Umsatzsteuer für diese Werklieferung (§ 13b Abs. 2 UStG).

2. Beispiel:

Sie sind Arzt und lassen in Ihrer Praxis die Fenster von einem österreichischen Unternehmer austauschen. Der in Österreich ansässige Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an Sie (§ 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).Fazit: Sie schulden für diese Werklieferung die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 UStG. Die Tatsache, dass Sie ansonsten keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, spielt keine Rolle.

3. Beispiel:

Sie sind selbstständiger Rechtsanwalt und wohnen in Görlitz. Sie lassen das Dach Ihres Einfamilienhauses von einem polnischen Dachdecker eindecken. Fazit: Da Sie Unternehmer sind, werden Sie auch dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn die Leistung des Unternehmers für Ihren privaten Bereich erfolgt.

4. Beispiel:

Sie besitzen ein Zweifamilienhaus, das Sie an Privatpersonen zu Wohnzwecken vermietet haben. Sie lassen die Fenster von einem polnischen Unternehmer austauschen. Fazit: Durch die Vermietung werden Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer, auch wenn Sie die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermieten. Das reicht aus, um gemäß § 13b Abs. 2 UStG Schuldner der Umsatzsteuer zu werden.

Das gilt für sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern

Bei sonstigen Leistungen kann es sich um die unterschiedlichsten Tätigkeiten handeln, wie z. B. die Leistungen von

  • Architekten,
  • Rechtsanwälten,
  • Steuerberatern und anderen freien Berufen wie etwa
  • Künstlern,
  • Sportlern,
  • Filmverleihern,
  • Lizenzgebern sowie die
  • innergemeinschaftliche Güterbeförderung.
  • Werkleistungen gewerblicher Unternehmer sind ebenfalls als sonstige Leistungen einzustufen.

Beispiel: Sie sind Unternehmer und wohnen in Trier. Sie beauftragen den in Luxemburg ansässigen Architekten mit der Planung eines Gebäudes, das Sie in Trier bauen wollen. Der in Luxemburg ansässige Architekt erbringt Ihnen gegenüber eine im Inland umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Umsatzsteuer für diese Leistung schulden Sie gemäß § 13b Abs. 2 UStG.Tipp: Bei sonstigen Leistungen spielt es ebenfalls keine Rolle, ob Sie Kleinunternehmer sind, ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder die Leistung für Ihr Unternehmen oder Ihren privaten Bereich beziehen.

Ausnahmen:

Die Steuerschuldnerschaft geht nicht auf Sie als Leistungsempfänger über, wenn es sich bei der Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers

  • um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung handelt, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat,
  • um eine Personenbeförderung mit einem Taxi oder
  • um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr handelt.

Fall 2: Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen

Lassen Sie sich zur Sicherung Ihrer Forderung einen Gegenstand sicherungsübereignen, sind Sie bei einer Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens verpflichtet, die Umsatzsteuer, die bei der Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstands anfällt, ans Finanzamt abzuführen.

Beispiel:

Sie sind Inhaber eines Autohauses und finanzieren den PKW-Kauf eines Kunden. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lassen Sie sich den PKW sicherungsübereignen (durch Übergabe des Kfz-Briefs). Da Ihr Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwerten Sie den PKW durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer. Das gilt:Mit der Veräußerung des PKW liegen umsatzsteuerlich 2 Lieferungen vor, und zwar zwischen Ihnen und Ihrem Kunden und dem privaten Abnehmer. Fazit: Für die Lieferung Ihres Kunden an Sie schulden Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 UStG.

Fall 3: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gilt auch für alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.Alle Grundstücksgeschäfte, z. B. Kauf und Verkauf unbebauter und bebauter Grundstücke, fallen unter das Grunderwerbsteuergesetz und sind gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Bei steuerfreien Umsätzen kann es nicht zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommen.Der leistende Unternehmer (= Verkäufer der Immobilie) kann allerdings gemäß § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten (= Option zur Umsatzsteuer). Bei einer Option zur Umsatzsteuer werden Sie als Leistungsempfänger automatisch der Schuldner der Umsatzsteuer.Keine Überraschungen!Der Verkäufer kann Sie nicht mit einer Option zur Umsatzsteuer und damit mit einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft überraschen. Das bedeutet für SieDer Verkäufer übt seine Option zur Umsatzsteuer nur dann wirksam aus, wenn sie im notariellen Vertrag oder einer notariellen Vertragsergänzung oder -änderung ausdrücklich erklärt wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). Tipp: Achten Sie also genau darauf, was in Ihrem notariellen Vertrag steht, damit Sie keine unliebsamen Überraschungen erleben.

Fall 4: Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungen

Diese Regelung betrifft Sie nur, wenn Sie selbst Unternehmer sind, der nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 UStG). Hiervon ist auszugehen, wenn

  • Sie im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht haben, die mehr als 10% Ihrer steuerbaren Umsätze ausmachen, oder
  • Ihnen das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bauabzugsteuer gemäß § 48b EStG erteilt hat.

Ist das der Fall, werden Sie Schuldner der Umsatzsteuer, wenn Sie Ihrerseits Bauleistung beziehen.Zu den Bauleistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UstG fallen, gehören Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der

  • Herstellung,
  • Instandsetzung,
  • Instandhaltung,
  • Änderung oder
  • Beseitigung von Bauwerken dienen.

Zum Begriff des BauwerksDer Begriff „Bauwerk“ wird weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellten Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel). Zu den Leistungen, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen, gehört auch der Einbau von

  • Fenstern und
  • Türen
  • sowie Bodenbelägen,
  • Aufzügen,
  • Rolltreppen,
  • Heizungsanlagen,
  • Einrichtungsgegenständen, die mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen.
  • Auch Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks,
  • die Installation einer Lichtwerbeanlage und
  • die Dachbegrünung eines Bauwerks.

Ausnahme:Der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss).

Ausgenommen sind auch Planungs- und Überwachungsleistungen.

Die Einstufung als Bauleistung ist wegen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft von besonderer Bedeutung. Als Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der leistende Unternehmer Ihnen die Umsatzsteuer unberechtigterweise berechnet. Aus dieser Rechnung steht Ihnen kein Vorsteuerabzug zu.

Vorsicht Falle

Bei Abgrenzungsproblemen zahlen Sie schlimmstenfalls die Umsatzsteuer 2 mal! Da es aber immer wieder Abgrenzungsprobleme gibt, hat die OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 11.4.2006 (Az. S 7279) eine umfangreiche Liste erstellt, die Ihnen das Leben leichter macht.

Die Richtlinien der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

  • zu Reparatur- und Wartungsleistungen

    Bei Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken brauchen Sie den Wechsel der Steuerschuld nur dann zu beachten, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet (Abschnitt 182a Abs. 8 UStR). Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
  • zu Kleinunternehmern

    Beziehen Sie eine Bauleistung von einem Kleinunternehmer, schulden Sie keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Umgekehrt schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG für Bauleistungen, die er selbst in Anspruch nimmt.
  • zu unterschiedliche Leistungen

    Erhalten Sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Sie haben die Umsatzsteuer – insgesamt – zu übernehmen, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Mehrere unterschiedliche Hauptleistungen beurteilen Sie getrennt.
  • zu Bauleistungen für den eigenen betrieblichen oder privaten Bedarf

    Sie werden als Leistungsempfänger auch dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn Sie für den betrieblichen Bereich Bauleistungen in Anspruch nehmen, die nicht unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängen, die Sie selbst gegenüber Dritten ausführen. Sie schulden die Umsatzsteuer auch dann, wenn Sie die Leistung für Ihren nichtunternehmerischen (privaten) Bereich erhalten.

1. Beispiel: Sie beauftragen einen Heizungsbauer, in Ihrem Bürogebäude eine Heizungsanlage einzubauen. Der Einbau der Heizungsanlage ist eine Werkleistung, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fällt. Sie schulden die Umsatzsteuer, weil Sie selbst nachhaltig Umsätze über Bauleistungen ausführen. Es spielt keine Rolle, dass der Heizungseinbau nicht unmittelbar mit den Bauleistungen im Zusammenhang steht, die Sie gegenüber Dritten ausführen.2. Beispiel: Sie beauftragen einen Heizungsbauer, eine Heizungsanlage in Ihr privates Einfamilienhaus einzubauen. Sie zahlen für den Einbau der Heizungsanlage netto ohne Umsatzsteuer 4.500 €. Da Sie als Bauunternehmer nachhaltig Umsätze über Bauleistungen ausführen, werden Sie Schuldner der Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Es spielt keine Rolle, dass es sich um einen Umsatz für Ihre privaten Zwecke handelt. Der Heizungsbauer darf Ihnen nur 4.500 € berechnen und muss in seiner Rechnung darauf hinwiesen, dass nicht er, sondern Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind (in Höhe von 855 € ). Sie zahlen die 4.500 € von Ihrem Betriebskonto.Wenn Sie die 4.500 € von Ihrem Privatkonto zahlen, buchen Sie nur die Umsatzsteuer, die Sie nach § 13b UstG schulden, als Privatentnahme.Tipp: Erhalten Sie eine Leistung, die keine Bauleistung ist, schulden Sie als Leistungsempfänger für diesen Umsatz auch keine Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer Ihnen gegenüber irrtümlich eine Bauleistung abrechnet.

Fall 5: Besteuerung von Gas- und Stromlieferungen

Bei Gas- und Stromlieferungen entscheidet der Ort einer Lieferung darüber, ob Sie Umsatzsteuer zahlen müssen oder nicht. Sie zahlen z. B. keine Umsatzsteuer, wenn sich der Ort der Lieferung nicht im Inland befindet. Der Ort der Lieferung von Gas und Strom ist in § 3g UstG geregelt. Bei Gas ist nur die Lieferung über das Erdgasnetz betroffen, nicht jedoch die Lieferung in Behältern, z. B. in Gasflaschen.

Konsequenz:

Die Lieferung von Gas und Strom durch einen deutschen Unternehmer ins Ausland unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer. Wenn umgekehrt ein ausländischer Unternehmer Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität an deutsche Abnehmer liefert, unterscheiden Sie wie folgt:

  • Nicht-EU-Ausland

    Befindet sich der Lieferant in einem Drittland (= Nicht-EU-Land), fällt keine Umsatzsteuer an, weil die Einfuhr steuerfrei ist.
  • EU-Ausland

    Betreibt der Lieferant sein Unternehmen jedoch im EU-Ausland, unterliegt die Lieferung der deutschen Umsatzsteuer (es handelt sich gemäß § 3g UStG nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. einen innergemeinschaftlichen Erwerb).

Damit das deutsche Finanzamt auch die Umsatzsteuer vom Unternehmer aus dem EU-Ausland erhält, hat der Gesetzgeber den Leistungsempfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer gemacht (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, schuldet er die Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob er Wiederverkäufer oder Endverbraucher ist.