Selbstständige: Privatkauf – Steuervorteil futsch?

Wie sieht es eigentlich mit der Steuer aus, wenn ich für meinen Betrieb etwas von einem Privatmann kaufe?Tipp:

Das ist eine typische Frage, die mich immer wieder erreicht? Wie zum Beispiel diese:

„Ich mache mich gerade selbstständig und habe sehr wenig Geld für die Einrichtung meines Büros. Deshalb kaufe ich gerade möglichst alles preiswert und gebraucht bei eBay – Computer, Bildschirm, Schreibtisch etc. Mein Problem dabei: Meist kaufe ich die Sachen von Privatleuten und bekomme dann keine ordentliche Rechnung. Jetzt habe ich Angst, dass ich die ganzen Ausgaben nicht von der Steuer absetzen kann. Ist meine Angst berechtigt? Was kann ich in dieser Situation tun?“

Hier ist die Antwort:

Selbstständige: Kosten von Privatkäufen ohne ordentliche Rechnung geltend machen

Es gilt zwar der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“, aber trotzdem können Sie die Kosten für Käufe von Privatleuten auf jeden Fall steuerlich geltend machen – auch dann, wenn Sie keine ordentliche Rechnung in der Hand haben, wie sie von Unternehmen ausgestellt wird. Gehen Sie bei privaten Verkäufern so vor:

Selbstständige: Bitten Sie den Privatverkäufer um eine formlose Quittung

Bitten Sie den Verkäufer, Ihnen einfach formlos eine Rechnung/Quittung auszustellen. Diese sollte die folgenden Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Name und Anschrift des Käufers (also Ihre Adresse)
  • Datum
  • Belegtext (also, was verkauft wurde)
  • Rechnungsbetrag

Diese Rechnung/Quittung können Sie zu Ihren Buchführungsunterlagen nehmen und den Betrag als Betriebsausgabe geltend machen.

Weigert sich der Verkäufer, Ihnen einen solchen einfachen Beleg auszustellen oder meldet er sich einfach nicht mehr, müssen Sie die Ausgabe immer noch nicht steuerlich in den Wind schreiben. In diesem Fall stellen Sie einfach einen Eigenbeleg aus: Sie dokumentieren die Ausgabe mit den gleichen Angaben wie oben selbst, unterschreiben und nehmen den Eigenbeleg zu Ihren Unterlagen.

Beachten Sie jedoch unbedingt: Vorsteuer in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen können Sie aus Rechnungen von Privatleuten und aus Eigenbelegen nie geltend machen.