Kirchensteuer: Die wichtigsten Fragen & Antworten für Selbstständige

Kirchensteuer: Die wichtigsten Fragen & Antworten für Selbstständige

Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die festgesetzte Einkommensteuer – nicht das Einkommen. Die Steuersätze sind unterschiedlich, je nach Bundesland. In Bayern und Baden-Württemberg wird mit einem Kirchensteuersatz von 8%gerechnet, in allen anderen Bundesländern sind es 9 %.
Inhaltsverzeichnis

Beispiel: Aus Ihrem Steuerbescheid 2018 ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von 10.000 €, dann beträgt die Kirchensteuer 800 € (in Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 900 € (in den anderen Bundesländern).

Diese Religionsgemeinschaften sind berechtigt, Kirchensteuer zu erheben:

  • Altkatholisch
  • Evangelisch
  • Evangelisch-lutherisch
  • Französisch-reformiert
  • Freireligiöse Gemeinde
  • Israelitisch
  • Jüdisch
  • Evangelisch-reformiert
  • Römisch-katholisch

Kirchenaustritt: Wie es weitergeht

Über einen Kirchenaustritt müssen Sie das Finanzamt selbst informieren, um keine Kirchensteuer mehr zu zahlen. Bei Ihrem Austritt erhalten Sie vom Amtsgericht eine Bescheinigung, dass Sie nun konfessionslos sind.

Diese Bescheinigung senden Sie ans Finanzamt. Dann werden Ihre aktuellen Steuervorauszahlungen um den Kirchensteuerbetrag gemindert.

Austritt während des Jahres 


Die Steuer wird nach dem Zwölftelprinzip – also monatlich – aufgeteilt (Bundesfinanzhof, Urteil vom15.10.1997, Az. I R 33/97). Je nach Bundesland endet die Kirchensteuerpflicht nach Austritt entweder 


  • zum Ende des Monats, in dem Sie ausgetreten sind, oder
  • zum Ende des Folgemonats.

Bei einem Austritt im Januar 2019 zahlen Sie also maximal noch für den Februar 2019.

Ehepartner bleibt in einer Religionsgemeinschaft

Beispiel: Sie treten aus der Kirche aus, Ihr Ehepartner, mit dem Sie gemeinsam veranlagt sind, aber nicht. Ihr Einkommen ist höher als das Ihres Ehepartners.

Die Frage dann: Werden wegen der gemeinsamen Veranlagung die beiden Ein- kommen zusammengenommen und auf beide verteilt, wenn Sie allein austreten und Ihr Ehepartner in der Kirche bleibt? Bleibt somit die Hälfte des Gesamteinkommens – also auch ein großer Teil Ihres höheren Einkommens – kirchensteuerpflichtig?

Beruhigende Antwort: In dieser Situation werden Ihre beiden Einkommen – trotz der gemeinsamen Veranlagung – getrennt behandelt. Sie sparen also den Löwenanteil Ihrer bisherigen Kirchensteuerzahlungen, wenn Sie allein austreten und Ihre Frau in der Kirche bleibt. Kirchensteuer wird dann nur noch für das Einkommen fällig, das Ihre Frau verdient.

Hintergrund: Durch Ihren Kirchenaustritt wird Ihre Ehe – in der bürokratischen Terminologie – zu einer “glaubensverschiedenen Ehe”. Für solche Ehen besteht nach einemalten, aber immer noch gültigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 14.12.1965, Az. 1 BvR 606/60) der Grundsatz der Individualbesteuerung. Zur Berechnung der verbleibenden Kirchensteuer Ihres Ehepartners wird dessen Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuerschuld berechnet. Auf diesen Anteil wird dann die Kirchensteuer festgesetzt. Beachten Sie jedoch auch Folgendes:

Stichwort: “Besonderes Kirchgeld”.

Dieses Kirchgeld ist eine besondere Form der Kirchensteuer, die allerdings uneinheitlich nicht in allen Bundeslandern erhoben wird. Das Finanzamt kann das Kirchgeld erheben, wenn der besserverdienende Ehepartner aus der Kirche austritt und keine Kirchensteuer mehr zahlt.