Solidaritätszuschlag: Wer muss ihn in welcher Höhe zahlen?

Solidaritätszuschlag: Wer muss ihn in welcher Höhe zahlen?

Vom Solidaritätszuschlag – oft nur Soli abgekürzt – haben die meisten sicherlich schon einmal gehört. Beinahe 30 Jahre lang erschien diese steuerliche Abgabe auf den Lohnzetteln aller Arbeitnehmer, die in einem klassischen Arbeitsverhältnis angestellt waren. Seitdem gibt es den Solidaritätszuschlag zwar immer noch, er hat sich aber gewandelt und wird nur noch von bestimmten Personen und Unternehmen gezahlt. Wir erklären Ihnen alles rund um die Geschichte des Solidaritätszuschlags, dessen Abschaffung und wie hoch er heute für wen ist. Zudem nennen wir Ihnen die geltenden Freigrenzen, erklären die Milderungszone und zeigen auf, welche Soli Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften auch heute noch bezahlen müssen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Seit 1991 mussten Arbeitnehmer in Deutschland Monat für Monat einen Teil ihres Gehalts als Ergänzungsabgabe an den Staat abgeben. Der sogenannte Solidaritätszuschlag war und ist weiterhin ein im Steuerrecht festgehaltener Zuschlag zur Einkommensteuer für den Bund. Geregelt sind alle Rechtsgrundsätze zum Soli im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG).

Warum wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt?

Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich zum Aufbau Ostdeutschlands nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführt. Das zumindest ist der weithin bekannte Grund für die Einführung der Ergänzungsabgabe „Soli“. Die politischen Hintergründe des Zuschlages liegen jedoch etwas tiefer. 

Ein weiterer treibender Auslöser war im Jahr 1991 der zweite Golfkrieg, an dem die deutsche Bundeswehr nicht teilnahm. Im Gegenzug übernahm Deutschland jedoch rund 15 bis 20 Prozent der Kriegskosten. Diese Belastung in Höhe von knapp 17 Milliarden D-Mark musste finanziert werden – der Solidaritätszuschlag wurde, zunächst befristet auf ein Jahr, eingeführt.

Nach der wie geplanten Abschaffung / Aussetzung wurde er jedoch 1995 wieder eingeführt – dieses Mal mit der klaren Begründung, die deutsche Einheit zu finanzieren. Bis heute existiert der Solidaritätszuschlag, seit Anfang 2021 allerdings in einer deutlich anderen Form als in den knapp 30 Jahren zuvor.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Seit 1998 wurde der Solidaritätszuschlag auf die Einkommen alle Steuerzahler erhoben. Der Solidarpakt des Bundes galt jedoch lange Zeit nach der Wiedervereinigung Mitte der 2010er-Jahren aus Sicht vieler Politiker als nicht mehr angemessen.

Im Jahr 2020 beschloss der Deutsche Bundestag schließlich, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen respektive den Solidarpakt deutlich abzumildern. Seitdem entfällt der Soli für grob 90 Prozent der Steuerzahler gänzlich, für die restlichen zehn Prozent liegt er teilweise deutlich niedriger als noch zuvor.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2023?

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1998 auf 5,5 Prozent der Einkommensteuer / Lohnsteuer aller Steuerzahler erhoben. Die Freigrenzen wurden jedoch mit dem Beschluss aus 2020 ab dem 1. Januar 2021 deutlich angehoben. Das führte zu einer finanziellen Besserstellung von rund 96,5 Prozent aller Deutschen.

Zwischenzeitlich lag der Solidaritätszuschlag vor 1998 noch höher. Im ersten und der ursprünglichen Planung nach einzigen Jahr lag er bei 7,5 Prozent, später wurde diese Höhe des Soli auch von 1995 bis 1997 angewandt. Anfang 2023 verhandelte der Bundesgerichtshof infolge politischer Diskussionen, ob der Soli noch angemessen sei und kam zu einem positiven Ergebnis.

Eine Aussage des Gerichts dürfte Gegnern des Solidaritätszuschlags trotz der Niederlage hellhörig werden lassen. Das Gericht ließ ebenfalls verlauten, dass sich die Angemessenheit des Soli künftig ändern könnte.

Was ist die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags?

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bildet stets die Einkommensteuer bzw. Kapitalertragssteuer und Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Bei Kapitalgesellschaften wiederum, die keine Einkommensteuer zahlen, gilt die Körperschaftsteuer als Bemessungsgrundlage. Der Solidaritätszuschlag wird dabei als Ergänzungsabgabe zusätzlich zu der jeweiligen Steuer gezahlt.

Welche Freigrenzen gelten beim Solidaritätszuschlag 2023?

Seit 1998 gilt der Soli in seiner Höhe von 5,5 Prozent für alle Steuerzahler. Der Solidaritätszuschlag unterlag faktisch keiner Abschaffung, es wurden lediglich die Freigrenzen drastisch erhöht. So werden heute nur noch hohe Einkommen mit dem Soli besteuert.

Die Freigrenzen im aktuellen Jahr 2023 und im darauffolgenden Kalenderjahr 2024 werden zwischen einer Einzelveranlagung und einer gemeinsamen Veranlagung /Zusammenveranlagung) unterschieden:

VeranlagungKalenderjahr 2023Kalenderjahr 2024
Singles17.543 Euro18.130 Euro
Paare (Zusammenveranlagung)35.086 Euro36.260 Euro

Die Grundlage der Berechnung für die Abgabe ist stets die Höhe der Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer. Wer beispielsweise – so das Bundesfinanzministerium (BMF) – bereits vor der „Abschaffung“ des Soli zu den Top-Verdienern in Deutschland zählte, zahlt weiterhin den gleichen Soli. Das gilt für etwa 3,5 Prozent der Steuerzahler.

Was ist die Milderungszone beim Solidaritätszuschlag?

Die Freibeträge sind jedoch nicht so gestaltet, dass bei einer Überschreitung sofort die volle Höhe des Soli von 5,5 Prozent fällig wird. Innerhalb der sogenannten „Milderungszone“ wird der Zuschlag für Steuerzahler mit einem mittleren Einkommen abgestuft.

Umgerechnet bedeutet das, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, dass zum Beispiel Singles erst den vollen Solidaritätszuschlag bezahlen, wenn Sie mehr als 32.619,02 Euro Einkommensteuer zahlen. Bei gemeinsam veranlagten Paaren liegt die Grenzen demnach bei 65.238,03 Euro.

Wer also 2023 zwischen 17.534 und 32.619 Euro Einkommensteuer als Single zahlt, liegt in der Milderungszone. Bei Paaren (Zusammenveranlagung) liegt die Zone zwischen 35.068 und 65.238 Euro.

Wer zahlt Solidaritätszuschlag?

Neben Privatpersonen müssen auch juristische Personen wie Kapitalgesellschaften Solidaritätszuschlag bezahlen. Zudem wird dieser auch beispielsweise auf Kapitaleinkünfte fällig, die über der Freigrenzen von 1.000 Euro (Stand: 2023) liegen.

Eine kurze Übersicht, wer in jedem Falle mindestens einen kleinen Teil (siehe Milderungszone) Soli bezahlt:

  • Mittel- bis Spitzenverdiener: Wer als Single mehr als 17.534 Euro Einkommensteuer auf sein zu versteuerndes Einkommen zahlt, muss Soli entrichten. Die volle Höhe von 5,5 Prozent wird ab 32.619 Euro Einkommensteuer fällig.
  • Pauschale Lohnsteuer: Wer als Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer – beispielsweise bei Minijobbern – zahlt, führt darauf den vollen Solibeitrag ab.
  • Kapitalanleger mit Einkünften über der Freigrenzen: Wer mehr als 1.000 Euro Kapitalerträge im Kalenderjahr hat, zahlt darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
  • Kapitalgesellschaften und körperschaftsteuerpflichtige, juristische Personen: Sämtliche Kapitalgesellschaften zahlen 5,5 Prozent Soli auf die Körperschaftsteuer. Das gilt auch für sämtliche andere juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen, die Körperschaftsteuer bezahlen.
  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Da Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ihre Gewinne als zu versteuerndes Einkommen privat versteuern, fällt hier gegebenenfalls Soli an, sofern sie über den Freigrenzen liegen.

Im Folgenden gehen wir im Detail auf die Ergänzungsabgabe für Unternehmer und Unternehmen verschiedener Rechtsformen ein.

Welchen Solidaritätszuschlag müssen Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen?

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften werden gleich behandelt wie Arbeitnehmer, die Lohnsteuer bezahlen. Bei allen wird die erhobene Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen als Basis herangezogen.

Falls sie über den Freigrenzen verdienen, bezahlen sie die Ergänzungsabgabe. Innerhalb der Milderungszone liegt diese zwischen 0 und 5,4 Prozent, darüber bei 5,5 Prozent. Einige konkrete Beispiele mit den 2023 geltenden Freibeträgen für Singles, also einzeln veranlagte:

Höhe des zu versteuernden Einkommens*EinkommensteuerSoli (x Prozent der Einkommensteuer)Soli in Prozent
EUR 40.000EUR 7.828EUR 00 %
EUR 60.000EUR 15.242EUR 00 %
EUR 70.000EUR 19.427EUR 224,201,15 %
EUR 80.000EUR 23.627EUR 7243,0 %
EUR 90.000EUR 27.827EUR 1.223,804,3 %
EUR 100.000EUR 32.027EUR 1.723,605,3 %
EUR 250.000EUR 95.027EUR 5.226,485,5 %
EUR 1.000.000EUR 431.692EUR 23 743,065,5 %

Die Tabelle zeigt: Bis zu den Freibeträgen ist kein Soli für Einzelunternehmern und Gesellschafter von Personengesellschaften fällig. Ab dann steigt der Soli prozentual mit steigendem Einkommen an, bis er seinen Grenzwert erreicht. Ob Sie dann beispielsweise 250.000 Euro oder 1.000.000 Euro zu versteuerndes Einkommen haben, spielt keine Rolle für die Höhe des Solidaritätszuschlags mehr.

Welchen Solidaritätszuschlag müssen Kapitalgesellschaften zahlen?

Bei Kapitalgesellschaften gestaltet sich die Berechnung des Solidaritätszuschlags anders. Diese müssen stets – es gibt keine Freigrenzen wie für andere Steuerpflichtige – den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent entrichten.

Die Grundlage bildet hier aber folglich nicht die in diesem Kontext nicht vorhandene Einkommensteuer, sondern die Körperschaftsteuer, die bei 15 Prozent liegt. Auf diese 15 Prozent wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Das ergibt eine steuerliche Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften von 15,825 Prozent auf ihren Gewinn.

Beispiel zur Berechnung des Solidaritätszuschlags bei Kapitalgesellschaften

Wir veranschaulichen die Berechnung an einem kurzen Rechenbeispiel. Angenommen, Ihre Kapitalgesellschaft erzielt 50.000 Euro Gewinn, der versteuert werden muss. Darauf entfallen 15 Prozent Körperschaftsteuer, auf diese wiederum 5,5 Prozent Soli.

50.000 Euro (Gewinn) x 15 Prozent (Körperschaftsteuer) = 7.500 Euro

Der zweite Rechenschritt sieht wie folgt aus:

7.500 Euro (ermittelte Körperschaftsteuer) * 5,5 Prozent (Solidaritätszuschlag) = 412,50 Euro

Da sich der Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften nicht verändert und unabhängig der Gewinnhöhe bei 5,5 Prozent verbleibt, können Unternehmen direkt mit 15,825 Prozent Steuerabgaben auf ihren Gewinn planen.

Was ändert sich für Arbeitgeber in der Lohnabrechnung und im Lohnsteuerabzugsverfahren?

Für Arbeitgeber war der Soli bis zu seiner Anpassung im Jahr 2020 ein einfaches Spiel, sobald der Lohn abgerechnet wurde. Die 5,5 Prozent Soli wurden direkt mit abgezogen, für Arbeitnehmer direkt in der Lohnabrechnung ersichtlich. Seitdem sich die Freibeträge und Rechtsgrundlagen geändert haben, gelten auch für Arbeitgeber andere Bestimmungen.

Wenn Arbeitnehmer beispielsweise Kinderfreibeträge geltend gemacht haben, werden diese in die Berechnung miteinbezogen. Neben diesen Freibeträgen wird auch der für Betreuung, Erziehung und Ausbildung berücksichtigt. Der Arbeitgeber für den Solidaritätszuschlag automatisch mit der Lohnsteuer ab und muss dabei die jährlichen Freigrenzen berücksichtigen. Das war bis zur Änderung von 2020 / 2021 anders – hier wurde auf alle Fälle ein Teil des Lohns für den Soli als Steuer einbehalten.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: War bei einem Durchschnittsverdiener früher die Steuererklärung eine gute Möglichkeit, sich zu viel gezahlten Soli erstatten zu lassen, ist das heute nicht mehr der Fall. Eine Steuererklärung kann natürlich dennoch abgeben werden, um weitere Ansprüche im Bereich der Steuern und Finanzen geltend zu machen.