Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nicht immer gut
Normalerweise übermitteln Sie (bei monatlicher Abgabe) Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt, die Voranmeldung für den August 2009 z.??B. also bis zum 10. September. Bei der Dauerfristverlängerung verschiebt sich dieser Abgabetermin um einen Monat: Sie geben die Voranmeldung für den August 2009 also bis zum 10. Oktober ab.
Das klingt zunächst gut: Durch die Dauerfristverlängerung einen Monat später zahlen, einen Monat mehr Zeit!
Doch Achtung: Diesen Vorteil müssen Sie sich erkaufen: Denn das Finanzamt will dafür 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahres als „Sondervorauszahlung“ haben – also mehr als eine durchschnittliche Vorauszahlung (bzw. bei Gründern: 1/11 der geschätzten jährlichen Vorauszahlung).
Wenn Sie die Dauerfristverlängerung beantragen, um den Monat Zeitgewinn zu bekommen, müssen Sie diese Sondervorauszahlung leisten. Einen Liquiditätsvorteil haben Sie also nicht – eher einen Nachteil, weil die Sondervorauszahlung ja etwas höher ist als eine durchschnittliche Vorauszahlung. Sie geben dem Finanzamt also einen kleinen kostenlosen Kredit. (Dies betrifft allerdings nur Monatszahler. Wenn Sie Ihre Umsatzsteuer vierteljährlich melden und zahlen, müssen Sie für die Dauerfristverlängerung keine Sondervorauszahlung leisten.)
Und der Monat Zeitvorteil bei der Dauerfristverlängerung?
Wenn Sie ehrlich sind, haben sie den genau ein einziges Mal – beim Beginn der Dauerfristverlängerung. Nur dann müssen Sie in einem Monat einmal keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Danach bleibt es dabei: Sie müssen monatlich Ihre Umsatzsteuervoranmeldung erledigen – mit Dauerfristverlängerung dann eben für den Vormonat. Die Arbeit bleibt die gleiche.
Überlegen Sie sich deshalb genau, ob Sie überhaupt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für Ihre Umsatzsteuer stellen. Denn neben dem beschriebenen kleinen Liquiditätsnachteil durch die Sondervorauszahlung gibt es ein weiteres Ärgernis:
Wenn Sie die Dauerfristverlängerung einmal widerrufen wollen, können Sie die Sondervorauszahlung immer erst am Jahresende also mit der letzten Umsatzsteuerzahlung für den Dezember verrechnen. Sollten Sie einmal dringend – vielleicht wegen eines weggebrochenen Auftrags – dringend jeden Euro Liquidität benötigen, bleibt die Sondervorauszahlung bis zum Ende des Jahres auf dem Konto des Finanzamts – so ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.12.2008, Az. VII R 17/08).
Sinnvoll ist eine Dauerfristverlängerung unter dem Strich deshalb allein dann, wenn Sie Schwierigkeiten haben, alle Unterlagen dafür bis zum 10. Des Folgemonats zusammenzustellen. Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner sind, dürfte dies jedoch nur selten der Fall sein.