Das gilt für die Umsatzsteuer auf Gerichtskosten

Es sind oft die alltäglichsten Vorgänge, die bei der Umsatzsteuer die kompliziertesten Fragen aufwerfen: zum Beispiel mit Blick auf Gerichts- und Registerkosten.

Ausgangslage:

Nehmen wir mal an: Im Rahmen eines Rechtsstreits verauslagt Ihr Rechtsanwalt für Ihr Unternehmen Gerichtskosten. Oder er holt für Sie Auskünfte aus öffentlichen Registern ein, wie z. B. aus dem Melderegister, wenn Sie auf der Suche nach einem Kunden sind, der Ihnen noch Geld schuldet. Oder Sie suchen nach einem neuen Betriebsgrundstück und beauftragen einen Notar, Grundbuchauszüge zu besorgen.

Dann verauslagt Ihr Rechtsanwalt oder Notar die Gerichts- und Registerkosten erst einmal und stellt Sie Ihnen anschließend zusammen mit ihren Gebühren in Rechnung.

Gleich vorweg:

Dass die Anwalts- und Notarleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, ist keine Frage.

Die Frage ist:

Gilt das auch für die Weiterberechnung der verauslagten Gerichts- und Registerkosten?

So ist die Rechtslage mit Blick auf die Umsatzsteuer

Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sorgt jetzt endlich für Klarheit (OFG Karlsruhe, Verfügung vom 15. 8. 2007, Az. S 7200 Karte 16).

  1. Rechtsanwälte und Notare dürfen die für Ihr Unternehmen verauslagten Kosten nur dann umsatzsteuerfrei an Sie weiterberechnen, wenn es sich um so genannte durchlaufende Posten handelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG).
  2. In allen anderen Fällen liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts bzw. Notarleistung zählt.

Konkret:

Durchlaufende Posten liegen vor, wenn die Rechtsanwälte und Notare im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausüben, also selbst

  • keinen Anspruch auf die Zahlung des Betrags haben und
  • nicht zur Zahlung verpflichtet sind.

Mit anderen Worten:

Der von Ihnen eingeschaltete Rechtsanwalt oder Notar darf weder Gläubiger noch Schuldner der von ihm zunächst einmal gezahlte Gerichts- bzw. Registerkosten sein.

Ob er die jeweiligen Kosten in Namen und für Rechnung Ihres Unternehmens verauslagt, hängt deshalb maßgeblich davon ab, dass zwischen Ihrem Unternehmen und dem Zahlungsempfänger (z. B. dem Gericht) eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht.

Beispiel:

Sie klagen gegen einen säumigen Kunden offene Rechnungen ein. Es besteht Streit darüber, ob Sie vertragsgemäß geliefert haben. Dazu sollen von Ihnen benannte Zeugen gehört werden. Das Gericht macht die Ladung der Zeugen davon abhängig, dass Sie zuvor einen Kostenvorschuss in Höhe von 450 € zahlen. Um den Rechtsstreit zu beschleunigen, verauslagt Ihr Rechtsanwalt diese Kosten. In diesem Fall besteht die Rechtsbeziehung dennoch zwischen Ihrem Unternehmen und dem Gericht.

Fazit: Das wird als durchlaufender Posten anerkannt

Gebühren und sonstige Kosten, die Rechtsanwälte und Notare gegenüber Behörden und Gerichten verauslagen, werden als durchlaufende Posten nur dann anerkannt, wenn

  1. diese nach gesetzlichen Gebührenordnungen bzw. Kostenordnungen berechnet werden und
  2. Ihr Unternehmen als eigentlichen Kostenschuldner ausweisen.