Bus- und Bahntickets: So sichern Sie sich Ihre Vorsteuer

Längst nicht jedem Selbstständigen ist klar, dass er Umsatzsteuer auf jedes Bus- oder Bahnticket zahlt. Denn auf solchen Tickets muss die Mehrwertsteuer nicht immer ausgewiesen sein (§ 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).

Sie dürfen die Vorsteuer ziehen, wenn der Fahrausweis (Ticket, Zuschlag, Sitzkarte etc.) die folgenden Angaben enthält:

  • Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Brutto-Betrag
  • Steuersatz in Prozent oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Worüber viele stolpern

Wenn der Steuersatz von 7 % gilt, kann die Angabe des Steuersatzes entfallen. Bei Bahn-Tickets darf anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben sein. Doch auch dann können Sie Vorsteuer geltend machen, weil im Ticketpreis Umsatzsteuer enthalten ist – und zwar nach dieser Regel: bis 50 km = 7 % und ab 51 km = 19 %.Die folgende Beispielrechnung zeigt, dass hier aufs Jahr gerechnet nennenswerte Summen zusammenkommen, die Sie sich auf keinen Fall entgehen lassen sollten.

Beispiel-Rechnung: Diese Vorsteuer steckt in Tickets

Sie fahren wöchentlich 1-mal zu einem Kunden im Nachbarort mit dem Bus – insgesamt 50-mal im Jahr. Darüber hinaus sind Sie 4-mal zu einem Lehrgang mit der Bahn gefahren. Dann könnte Ihre Rechnung so aussehen:

50 Bustickets (Entfernung < 50 km), je z. B. 3,60 € = 180,00 €

darin enthalten: 7 % Umsatzsteuer = 11,78 €

4 Bahntickets (Entfernung > 50 km), je z. B. 56,00 € = 224,00 €

darin enthalten: 19 % Umsatzsteuer = 35,76 €

Vorsteuer, die Sie geltend machen können: 47,54 €