Beinahe täglich erreichen uns Fragen von Gründern und Selbstständigen zur Gewerbesteuer. Wir haben gesammelt und geben Ihnen hier Antworten auf die drei häufigsten Fragen:
Frage 1: Ab wann muss ich Gewerbesteuer zahlen? Bin ich auch schon gewerbesteuerpflichtig, wenn ich mich nebenher mit einem kleinen Betrieb selbstständig mache?
Antwort: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt in dem Moment, in dem Sie gewerbliche Einnahmen haben. In der Regel fällt das mit Ihrer Gewerbeanmeldung zusammen.
Achtung: Das bedeutet aber nicht, dass Sie auch sofort Gewerbesteuer zahlen.
Denn da gibt es die Freigrenze:
- Erst ab einem Gewinn von 24.500 € führen Sie für die darüber hinaus gehenden Gewinne Gewerbesteuer ab.
- Viele Gründer und nebenberuflich Selbstständige müssen keine Gewerbesteuer zahlen, weil sie mit ihrem Gewinn unter diesem Freibetrag bleiben.
Frage 2: Wer ist alles von der Gewerbesteuer befreit?
Antwort: Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler – die meisten denken dabei nur an Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater.
Freiberufler können aber noch ganz andere Berufsgruppen sein. Vielfach ist nicht ganz klar, ob ein Selbstständiger als Freiberufler gilt oder nicht und damit von der Gewerbesteuer befreit ist oder nicht.
So ist die Rechtslage
Im § 18, Abs. 1 des Einkommensteuergesetz ist festgehalten, wer zu den Freiberuflern zählt und damit nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Danach werden Freiberuflern in drei Gruppen unterteilt:
- Katalogberufe,
- katalogähnliche Berufe und
- Tätigkeitsberufe.
Gleich vorab: Egal zu welcher Gruppe Sie gehören, Sie sind dann auf jeden Fall nicht gewerbesteuerpflichtig.
Und nun im Detail:
Katalogberufe sind:
1. Heilberufe:
- Ärzte
- Zahnärzte
- Tierärzte
- Heilpraktiker
- Krankengymnasten
- Hebammen
- Heilmasseure
- Diplom-Psychologen
2. Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
- Rechtsanwälte
- Patentanwälte
- Notare
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- beratende Volks- und Betriebswirte
- vereidigte Buchprüfer
3. Naturwissenschaftliche und technische Berufe:
- Vermessungsingenieure
- Handelschemiker
- Architekten
- Lotsen
- Sachverständige
4. Kulturberufe:
- Journalisten
- Bildberichterstatter
- Dolmetscher
- Übersetzer
- Wissenschaftler
- Künstler
- Schriftsteller
- Lehrer
- Erzieher
Katalogähnliche Berufe sind:
Berufe, die von der Ausbildung mehr oder weniger den Katalogberufen entsprechen, aber eine weitergehende Ausbildung erfordern.
Welche Berufe genau dazu gehören, ist nicht festgelegt. Es wird im Einzelfall geprüft und oft durch Finanzgerichte entschieden.
Konkret gibt es Entscheidungen, dass die folgenden Berufe freiberuflich sind und deshalb von der Gewerbesteuer befreit sind. Unter anderem gilt das für folgende Berufe:
- Ergotherapeut
- Dirigent
- Fotodesigner
- Masseur
- Reitlehrer
- Schauspieler
- Werbetexter
- Modedesigner
Tätigkeitsberufe sind zum Beispiel:
- Wissenschaftliche Tätigkeit: Forschung, Lehrtätigkeit oder das Erstellen von Gutachten
- Künstlerische Tätigkeit: Bildende Künstler, Showstars, Entertainer oder Regisseure
- Schriftstellerische Tätigkeit: Online-Journalisten, Publizisten, Autoren oder Lektoren
- Erzieherische Tätigkeit: Betreiber eines Kinderheims
- Unterrichtende Tätigkeit: Reitlehrer oder Kommunikationstrainer
Sind auch Sie gewerbesteuerpflichtig und denken schon mit Grausen an die bevorstehenden zahlreichen Steuererklärungen? Dann überprüfen Sie spätestens jetzt, ob es eine Möglichkeit gibt, zumindest an der Abgabe der Gewerbesteuer-Erklärung vorbeizukommen. Für viele ist dies nämlich möglich – vollkommen legal. Erfahren Sie hier mehr.
Frage 3: Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
Antwort: Die Berechnung der Gewerbesteuer ist ein Musterbeispiel deutscher Steuerbürokratie.
Hier das Berechnungsschema:
Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß Einkommensteuergesetz
+ Gewerbesteuer-Vorauszahlungen Berechnungsjahr
+ Hinzurechnungen
– Kürzungen
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
– Gewerbeverlust aus Vorjahren
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)
– Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
= Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl)
= Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
= festzusetzende Gewerbesteuer
Erklärungen zum Berechnungsschema:
Die Hinzurechnungen, die Ihrem Gewinn zugeschlagen werden, sind vor allem ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen – z. B. Zinsen für Schulden.
Kürzungen können Sie ansetzen, wenn Sie beispielsweise betriebliche Grundstücke besitzen.
Der Hebesatz
Der Hebesatz der Gemeinde ist der entscheidende Faktor für die Höhe Ihrer Gewerbesteuer. Er bewegt sich zwischen 200 % (Mindestsatz) und 490 % (z. B. München).
Er wird von der Gemeinde selbst festgelegt. Manche Städte werben mit einem niedrigen Hebesatz um die Ansiedlung von Betrieben. Den Hebesatz finden Sie in der Regel auf der Internetseite Ihrer Gemeinde.
Wichtig: Das 3,8-Fache des Steuermessbetrags können Sie von Ihren Einkommensteuerzahlungen abziehen.
Das heißt: Erst ab einem Hebesatz von 380% wird die Gewerbesteuer tatsächlich zu einer Belastung.
Als Gewerbetreibender sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Doch es gibt eine Reihe von Maßnahmen, mit denen Sie Ihre Gewerbesteuerbelastung minimieren können. Laden Sie sich jetzt den kostenlosen Leitfaden: "Steuer-Spar-Ratgeber: Gewerbesteuer" herunter und minimieren Sie so ganz leicht Ihre Gewerbesteuerbelastung!