Kurz bevor die Abwrackprämie „aufgebraucht“ ist, wird sie jetzt auch noch umsatzsteuerlich ein Thema. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Mitteilung vom 30.7.2009 mit Blick auf § 10 Abs. 1 UStG darauf hingewiesen, dass die Abwrackprämie nicht das umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug mindert. Das gilt auch dann, wenn der Käufer des Neufahrzeugs seinen Anspruch auf Auszahlung der Abwrackprämie auf den Autohändler überträgt. Wird die Abwrackprämie an den Autohändler direkt gezahlt, handelt es sich insoweit lediglich um einen ab gekürzten Zahlungsweg, mehr nicht.
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