Nur: Was ist mit der Umsatzsteuer?
Die Frage. Leistung bei Ausgabe oder Einlösung?
Umsatzsteuerlich stellt sich stets die Frage, wann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt: bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei seiner Einlösung?
Klarheit schafft eine nach wie vor gültige Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe (Az. S 7270 Karte 3). Danach sind die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden.
Fall 1. Allgemeiner Gutschein
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein).
Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UStG) liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Beispiel:
Ein Unternehmen stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
Fall 2. Konkreter Gutschein
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung.
Beispiel:
Ein Unternehmen stellt einen Gutschein über eine konkret bezeichnete Ware aus seinem Sortiment aus.
Übersteigt später der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss dann auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Und wenn der Kunde den Gutschein nicht einlöst?
Wird ein Gutschein endgültig nicht eingelöst, berichtigen Sie die Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG.