Frage: Wir betreiben eine Musikschule. Zu unserem Programmangebot gehören unter anderem ein „Musikgarten fu?r Babys“ und ein „Musikgarten fu?r Kleinkinder“. Sind die Kursgebu?hren aus der musikalischen Fru?herziehung von Säuglingen und Kleinkindern von der Umsatzsteuer befreit?
Musikunterricht ist von der Umsatzsteuer befreit
Antwort: Von einer Musikschule angebotene „Musikgärten“ ermöglichen, fördern und erleichtern die spätere Ausbildung der Kinder. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder erst im Schulalter oder später an den Kursen teilnehmen oder bereits im Säuglings- bzw. Kleinkindalter. Deshalb gehört dieses Kursangebot zu den Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und deshalb von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 21a UStG). Das hat das Verwaltungsgericht Darmstadt klargestellt (Urteil vom 9.7. 2009, Az. 7 K 97/08).