Die Gelangensbestätigung soll zum einen
- dem liefernden Unternehmer die Nachweisführung erleichtern und zum anderen
- die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung verbessern.
Auch wenn die Unterscheidung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen zukünftig entfällt, geht es auch zukünftig nicht ohne Nachweise. Die Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet ist nur dann umsatzsteuerfrei möglich, wenn der Gegenstand dort auch tatsächlich ankommt.
Als Nachweis dafür wird die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt.
Diese Angaben enthält die Gelangensbestätigung
In der neuen Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Diese neue Bestätigung soll alle notwendigen Angaben enthalten, damit Sie den Nachweis führen können, dass der Liefergegenstand tatsächlich in einen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Die Gelangensbestätigung ersetzt die nachfolgenden Angaben:
- Empfangsbestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands,
- Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern,
- Versendungsbeleg in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung versenden.
Diese beiden Nachweise brauchen Sie nun nur noch:
- Doppel der Rechnung
- Gelangensbestätigung
Checkliste: Gelangensnachweis
Prüfen Sie, ob Ihre Gelangensbestätigung alle folgenden Angaben enthält:
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Gesetzes,
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder
- im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- die Unterschrift des Abnehmers.
Das tun Sie, wenn die Gelangensbestätigung fehlt
Damit Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen tatsächlich steuerfrei sind, müssen Sie nachweisen, dass der Liefergegenstand tatsächlich im Zielland innerhalb der EU ankommt.
Tipp: Fehlt Ihnen die für den Nachweis von 2012 an nötige Gelangensbestätigung, können Sie Nachteile für sich vermeiden, wenn Sie eine Bruttorechnung ausstellen.
Der Grund: In diesem Fall entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG. Voraussetzung ist aber, dass Sie die Abrechnung so gestalten, dass ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer eindeutig ausgeschlossen werden kann. Dies können Sie z. B. erreichen, indem Sie in Ihrer Rechnung anstatt „zzgl. 19 % Umsatzsteuer“ einfach nur „zzgl. Umsatzsteuer“ notieren. Damit weisen Sie eine Rechnungspflichtangabe (Angabe des Steuersatzes) nicht aus.