Umsatzsteuer: Vorgaben für Beförderung, Abholung und Versand

Im Laufe der Unternehmensentwicklung erweitern viele Unternehmer ihr Geschäftsfeld und liefern auch künftig "über die Grenze" hinaus - also an Kunden in anderen EU-Staaten. Manchmal liefern Unternehmen die Waren selbst aus, manche Kunden holen die Waren ab, einige wiederum lassen sich die Waren zusenden.
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Dabei stellt sich jedoch für viele Unternehmer die Frage: Welche Auswirkungen hat das auf die Nachweispflichten?

Nachweispflichten und Umsatzsteuer bei Beförderung, Abholung und Versand ins Ausland

Die Finanzämter und Finanzgerichte legen die Hürden hoch: Die für die Steuerfreiheit maßgeblichen Umstände müssen sich unmittelbar und ohne weiteres aus den Belegen ergeben. Es muss daraus hervorgehen, wer in wessen Verantwortung das Wirtschaftsgut ins Ausland bringt.

Unterscheiden Sie dabei unbedingt folgende Fälle:

Umsatzsteuer bei Beförderung durch Ihr Unternehmen

Erfolgt die Beförderung durch Sie als Lieferanten, sind folgende Belege erforderlich: Kopie der Rechnung mit Ihrer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und der Ihres Kunden sowie dem Hinweis „Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG“ handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z. B. Lieferschein, eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten)

Umsatzsteuer bei Abholung durch Ihren Kunden

In den Fällen, in denen der Kunde die Ware selbst abholt, ist neben den oben genannten Belegen zusätzlich die schriftliche Versicherung des Kunden oder seines Beauftragten (z. B. Lkw-Fahrer) notwendig, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu bringen.

Achtung: Eine nur mündliche Versicherung genügt nicht. Die schriftliche Versicherung ist zwingend notwendig und bereits zum Zeitpunkt der Abholung auszustellen. Wird diese erst nachträglich ausgestellt und stellt sie sich später als falsch heraus, haftet Ihr Unternehmen für die Umsatzsteuer. Beantragen Sie in diesen Fällen aber den Erlass der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer bei Versendung der Waren

Im Versendungsfall sind noch zusätzliche Nachweise erforderlich. Versendung bedeutet Transport und Auslieferung der Waren z. B. Durch die Post, einen Paketdienst oder eine Spedition.

Vorsicht: Nehmen Sie den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen nicht auf die „leichte“ Schulter. Können Sie die erforderlichen Nachweise nicht erbringen oder legen Sie fehlerhafte oder gar falsche Belege vor, haften Sie für die Umsatzsteuer der exportierten Waren.

Umsatzsteuer bei Bearbeitung und Verarbeitung vor der Ausfuhr

Werden die Waren in Beförderungs- bzw. Versendungsfällen vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Kunden bearbeitet oder verarbeitet, sind zusätzliche Angaben erforderlich: Doppel der Rechnung, Lieferschein, Empfangsbestätigung des Kunden oder seines Beauftragten.

Der Beauftragte des Kunden kann das Dokument zu diesem Zweck mit einem Übertragungsvermerk versehen. Ebenso ist es aber auch möglich, die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg zu machen.