Was stimmt denn nun bei der Umsatzsteuer auf Warenproben?

Lange Zeit war es eine klare Sache: Wenn Sie als Unternehmer Warenmuster gratis verteilt oder versandt haben, mussten Sie darauf Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Das war im Umsatzsteuerrecht eine Art Goldene Regel: Verlassen Waren unentgeltlich das Unternehmen, müssen Sie dafür trotzdem Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, etwa bei Verlosungen oder Tombolas, aber auch der Abgabe von Warenproben, etwa eine CD an eine Rundfunkstation.

EuGH kippt Goldene Regel

Dieser Grundsatz galt auch noch eine Weile weiter, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Praxis 2010 gekippt hat.

In dem Fall urteilte der EuGH, auf gratis verteilte Warenmuster müsse ein Unternehmen keine Umsatzsteuer entrichten – unabhängig davon, wer die Warenmuster erhält und wie diese Warenmuster aussehen (Az.: C-581/08).

Finanzverwaltung wendet europäisches Recht endlich an

Es hat lange gedauert, bis es soweit war. Aber immerhin hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) fast ein Jahr nach dem EuGH-Urteil durchgerungen, die europäische Rechtsprechung für Deutschland zu übernehmen.

Nach einem BMF-Infoschreiben gilt danach Folgendes (Az.: IV D 2 – S 7243/11/10001):

  • Die unentgeltliche Abgabe von Warenproben stellt einen Werbeaufwand dar und führt nicht zur Umsatzsteuerpflicht.
  • Im Vordergrund muss allerdings die Absatzförderung des Produkts stehen.
  • Die Abgabe eines Warenmusters soll dem Empfänger nicht den Kauf ersparen, sondern ihn oder Dritte zum Kauf anregen.

Herkömmliches Produkt geht als Warenprobe in Ordnung

Ihre Warenprobe muss nicht zwangsläufig irgendwie besonders sein. Sie darf identisch von den sonst von Ihnen verkauften Produkten sein. Entscheidend ist, dass die unentgeltliche Abgabe nachweislich Werbecharakter hat. Darauf sollten Sie achten.