Eine Rechnung, in der die Leistungen des Hotels nicht gesondert aufgeführt werden, ist nicht korrekt und deshalb ist der Vorsteuerabzug daraus nicht möglich.
Die Lösung, die keine ist!
Viele Hotels bieten ihren Kunden aber auch weiterhin Pauschalangebote.
Der Haken:
In dem Zimmerpreis sind dann weitere Leistungen enthalten, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % nicht gilt.
Die echte Lösung:
Das Finanzministerium will die Posten getrennt. Aber immerhin: In einem Pauschalangebot enthaltene Leistungen dürfen in Rechnungen zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil darf in einem Betrag ausgewiesen werden:
Frühstück, W-LAN, Reinigung von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Hotel, Transport von Gepäck außerhalb des Hotels, Nutzung von Fitnessgeräten, Kfz-Stellplatz (BMF, Schreiben vom 5.3.2010, Az. IV D 2 – S 7210/07/10003). Sozusagen eine Pauschale zum Pauschalpreis eben.
Tipp: Sie können zusätzlich noch von einer weiteren Vereinfachungsregelung profitieren. Das Finanzamt lässt es unbeanstandet, wenn der auf das Business-Package bzw. die Servicepauschale entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Doch Achtung:
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. Es empfiehlt sich deshalb, nicht mehr einzelne Leistungen zu bestellen, sondern mit dem Hotel/der Pension ein Leistungspaket zu vereinbaren, egal, ob dieses dann Business-Package oder Servicepauschale genannt wird.