Die BFH-Richter verwiesen auf die bestehende Rechtsprechung, nach der gilt: Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Dazu gehören auch Angaben über die erfolgte Lieferung oder sonstige Leistung. Diese Angaben müssen so konkret sein, dass sie die Identifizierung der abgerechneten Lieferung bzw. Leistung ermöglichen.
Tipp: Akzeptieren Sie Rechnungen von Lieferanten nur dann, wenn die Leistung oder die gelieferte Ware exakt beschrieben ist und sich so von anderen unterscheiden lässt. Die folgende Gegenüberstellung zeigt an einem Beispiel, wie eine Leistungsbeschreibung aussehen sollte.
Falsch:
Wir berechnen Ihnen für die von unserem Haus erbrachten Leistungen wie vereinbart: 360,00 €
Richtig zum Beispiel:
Wir berechnen Ihnen für die von unserem Haus erbrachten Leistungen wie vereinbart:
- Grundreinigung des Innenhofs, Beispielstr. 77, am 9.7.2012, 6 Arbeitsstunden à 50 €: 300,00 €
- Materialkosten: 4 Liter Spezialreiniger „Superclean“ à 15 €: 60 €
Wer eine zu allgemeine Leistungsbeschreibung auf einer Lieferantenrechnung akzeptiert und die darauf ausgewiesene Umsatzsteuer bei seiner nächsten Voranmeldung als Vorsteuer abzieht, kann schnell eine böse Überraschung erleben: Wenn das Finanzamt die Rechnung überprüft, wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, und die 19 % Umsatzsteuer müssen nachgezahlt werden. Bei mehreren Rechnungen oder größeren Beträgen kommen da schnell unangenehm hohe Beträge zusammen.
Achtung: Nehmen Sie die Gefahr einer Überprüfung nicht auf die leichte Schulter! Das Finanzamt muss dazu nicht einmal eine Betriebsprüfung oder eine Umsatzsteuernachschau anberaumen. Wenn sich bei einer Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen wegen hoher Ausgaben in einem Monat oder Quartal eine Erstattung ergibt, sollten Sie damit rechnen, dass sich das Finanzamt die Sache sofort genauer anschauen will und Kopien aller Rechnungen anfordert, aus denen Sie Vorsteuer geltend gemacht haben.